BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 429/21
vom 2. Februar 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen
ECLI:DE:BGH:2022:020222B5STR429.21.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das von der Beschuldigten geltend gemachte Verfahrenshindernis fehlender Vernehmungsfähigkeit besteht nicht. Die Vernehmungsfähigkeit ist keine Voraussetzung zur Durchführung des Sicherungsverfahrens nach §§ 413 ff. StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 5 StR 390/21, zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Das sachverständig beratene Landgericht ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB ausgegangen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe folgt insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Tat die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten zweifelsfrei erheblich eingeschränkt war und die Strafkammer die erheblich verminderte Schuldfähigkeit sicher festgestellt hat.
Cirener Mosbacher RiBGH Köhler ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Cirener
von Häfen Werner
Vorinstanz: Landgericht Kiel, 28.07.2021 - 8 Ks 592 Js 67299/20 (2)