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BGH, Beschluss vom 27.11.2019 – 3 StR 11/19

3. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2019:271119B3STR11.19.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 11/19

vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u.a.

hier: weiterer auf § 356a StPO gestützter Antrag

ECLI:DE:BGH:2019:271119B3STR11.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2019 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 4. November 2019 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 7. August 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 17. September 2019 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 4. November 2019, mit dem er einen "Antrag nach § 356a StPO bei einer neuerlichen Gehörsverletzung" stellt und zugleich seine vormalige Anhörungsrüge ergänzend begründet.

2 Der Antrag des Verurteilten bleibt erfolglos. Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge verworfen worden ist, ist nicht statthaft und somit unzulässig (s. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12, juris Rn. 6).

3 Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere gleichartige Eingaben nicht mit einer Bescheidung rechnen kann. Gleiches gilt für an den

Senat, einzelne Senatsmitglieder oder die Geschäftsstelle gerichtete Auskunftsersuchen und Erinnerungsschreiben.

Schäfer Gericke Wimmer

Tiemann Berg