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BGH, Beschluss vom 14.03.2013 – 2 ARs 117/13

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 117/13 2 AR 67/13 vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Az.: 583 Ls 183 Js 909/11 - 139/12 Amtsgericht - Schöffengericht - Köln Az.: 26 KLs 10 Js 440/11 - 25/12 Landgericht Wuppertal Az.: 10 Js 440/11 Staatsanwaltschaft Wuppertal

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. März 2013 beschlossen:

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Köln rechtshängige Verfahren 583 Ls 183 Js 909/11 - 139/12 wird zu dem beim Landgericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren 26 KLs 10 Js 440/11 - 25/12 verbunden.

Gründe§

1 Das Landgericht Wuppertal, bei dem nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen die Angeklagte rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Köln rechtshängige Verfahren zu übernehmen.

2 Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3 Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

4 Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Köln anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

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