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BGH, Beschluss vom 20.05.2011 – V ZB 43/11

5. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 43/11

vom

20. Mai 2011

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 92.000 €.

Gründe§

I.

1 Der Beteiligte zu 1 erwarb im Wege der Zwangsversteigerung das im Eingang dieses Beschusses bezeichnete Grundstück. Da er die fällige Zahlung nicht erbrachte, kam es auf Antrag der Beteiligten zu 2, für die eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen worden war, zur Wiederversteigerung des Grundstücks. Mit Beschluss vom 2. November 2010 hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 5 den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschuss der Einzelrichterin vom 31. Januar 2011 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von ihr zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.

II.

2 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergangen ist.

3 1. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr im Rahmen der Zulassung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen worden ist. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen. Die Kammer ist auch dann als Kollegialspruchkörper zur Entscheidung berufen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung erfordert (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 3. November 2003 - II ZB 35/02, FamRZ 2004, 363; Beschluss vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; Senat, Beschluss vom 17. September 2009 - V ZB 44/09, juris).

4 2. Der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; Senat, Beschluss vom 9. März 2006 - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob ein Grund, die

Rechtsbeschwerde zuzulassen, tatsächlich gegeben oder - wie hier - nicht gegeben war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717).

Krüger Schmidt-Räntsch Roth

Brückner Weinland

Vorinstanzen: AG Schleiden, Entscheidung vom 02.11.2010 - 1 K 55/08 - LG Aachen, Entscheidung vom 31.01.2011 - 3 T 416/10 -