nu:legal · recht.nulegal.eu

BGH, Beschluss vom 12.01.2010 – 5 StR 378/09

5. Strafsenat

5 StR 378/09 (alt: 5 StR 443/08)

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2010 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedenfalls bereits wegen Verfristung unzulässig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anlass für eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist besteht offensichtlich nicht. Auch als Antrag nach § 356a StPO wäre das Gesuch verfristet.

Abgesehen davon merkt der Senat an, dass am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist keine umfängliche Revisionsbegründung für den verteidigten Angeklagten nach § 345 Abs. 2 StPO, zweite Alternative aufgenommen werden musste.

Basdorf Raum Schaal

Schneider König