BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten C wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 10. März 2004 nach § 349
Abs. 4 StPO hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von
Wertersatz aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Während die weitergehende Revision offensichtlich unbegründet ist,
hat das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verfallsanordnung keinen Be-
stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Jedoch kann die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nicht beste-
hen bleiben. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob das
Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch hat
sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Härtevorschrift des § 73c
StGB auseinandergesetzt, so daß weder überprüft werden kann, ob
hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen einer unbilligen Härte im
Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift vorliegen noch ob die Straf-
kammer das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumte Ermes-
sen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Janu-
ar 2002 – 4 StR 345/01).“
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der maßgebliche
Bruttogewinn ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Es obliegt dem neuen Tatrichter,
ergänzende, für die Entscheidung nach § 73c StGB wesentliche Feststellun-
gen zu treffen, die den bisher rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
nicht widersprechen dürfen. Auf die Möglichkeit einer Verfahrensweise nach
§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO wird hingewiesen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause