BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Bremen vom 4. Juni 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift
des Generalbundesanwalts merkt der Senat – auch zum Verteidigerschrift-
satz vom 15. Dezember 2003 – an:
1. Es ist daran festzuhalten, daß nach geltendem Recht (§ 141
Abs. 3 Satz 2 StPO) auch mit Bedacht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK keine
Pflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im Ermittlungsver-
fahren, und zwar beginnend mit dem dringenden Verdacht eines Verbre-
chens, einen Verteidiger zu bestellen (BGHSt 47, 233, 236 f.). Eine richterli-
che Vernehmung des Beschuldigten durch den Haftrichter nach §§ 115, 115a
StPO darf daher auch ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt und
später verwertet werden. Ferner ist der Beschuldigte zwar gemäß § 163a
Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf sein Recht auf Verteidigerkon-
sultation hinzuweisen, er ist aber nicht darüber hinaus über ein Recht zu be-
lehren, die Bestellung eines Pflichtverteidigers verlangen zu können. Aus der
Mittellosigkeit des Beschuldigten ergibt sich nichts Abweichendes.
2. Ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Den In-
halt von Vernehmungsprotokollen konnte das Landgericht ohne weiteres
durch die auf Vorhalt der entsprechenden Protokolle erfolgten Zeugenaussa-
gen der Vernehmungsbeamten feststellen. Das Landgericht war auch nicht
etwa gehindert, dann aus der gefundenen Übereinstimmung des so festge-
stellten Inhalts eines Vernehmungsprotokolls mit dem noch ohne Vorhalt er-
statteten Bericht des jeweiligen Vernehmungsbeamten ein Indiz für die Zu-
verlässigkeit der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten zu entnehmen.
Ein Zirkelschluß liegt hierin – entgegen dem Revisionsvorbringen – nicht, da
die Zuverlässigkeit des auf Vorhalt gewonnenen Erinnerungsbildes unab-
hängig von der Bewertung der übrigen Zeugenaussage beurteilt werden
kann (vgl. BGH StV 1993, 59; 1996, 412; Fischer StV 1993, 670).
3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tatvorsatz des An-
geklagten bei der Rauschgifteinfuhr von Luxemburg nach Deutschland be-
ruht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage und enthält kei-
nen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Daß das
Landgericht meinte, für die Tatphase des Fluges von Brasilien nach Luxem-
burg eine noch bestehende Gutgläubigkeit des Angeklagten nicht ausschlie-
ßen zu können, beschwert diesen nicht.
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