BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kle- ve vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch ent- fällt die Einziehung des ausländischen Führerscheins, vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2, § 69 b StGB.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker