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BGH, Beschluss vom 21.04.1999 – 5 StR 169/99

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. April 1999 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1999

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Oktober 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen. Eine Unbilligkeit der vollen Kostenbelastung (§ 473 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 StPO) ist nach dem Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens, das letztlich nur zu einem unerheblichen, zudem unspezifischen (vgl. § 363 StPO) Teilerfolg geführt hat, nicht festzustellen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

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Nack Gerhardt