37 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 205/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Winfried Eugen G EEE zus SEE, dort geboren am @. WB 1961, zur Zeit in Haft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1986 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Januar 1986 im Rechtsfolgenausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es gemäß § 73 StGB den Verfall von 10.600 DM und 4,40 FF, die beim Angeklagten sichergestellt worden waren, angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine
Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch
keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge-
ben; insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO.
Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben:
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte etwa ab seinem 14. Lebensjahr regelmäßig Haschisch konsumiert und daß er seitdem "von dieser Droge nicht mehr richtig losgekommen ist". Es ist der Ansicht, daß der Angeklagte, der 1981 und 1983 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Jugendstrafe verurteilt worden ist, sich aus eigener Kraft "nach menschlicher Voraussicht aus der Drogenszene wohl nicht mehr lösen können" wird (UA 5, 6). Gleichwohl hat das Landgericht nicht erörtert, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten vorgelegen haben kann. Angesichts des fast zehnjährigen Drogenmißbrauchs und dessen vom Landgericht beschriebenen Folgen für die Persönlichkeit des Angeklagten war eine solche Prüfung aber erforderlich und ihr Unterbleiben ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. In der neuen Hauptverhandlung werden auch die Voraussetzungen des § 64 StGB zu er-
örtern sein.
Die Verfallanordnung ist ebenfalls fehlerhaft, weil das Landgericht nicht beachtet hat, daß die Maßnahme nach § 73 StGB nur dazu dient, den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen und somit ausschlielich auf die Abschöpfung des Gewinns beschränkt
werden muß. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die
dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden (vgl. BGHSt 28, 369 m. w. Nachw.).
Hürxthal Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner