4 StR 52156 _ 2224 032 :
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ImNanmen des Volkes
in der Strafsashe gegen
\.. den Schachtmeister Adolf B us — (Kreis Pe) . geboren am 1915 in
ig;
2, den Hilfsarbeiter Heinrich R Syumgg us M m (Kreis BEE.) ‚ dort geboren am |
wegen fahrlässiger Tötung.
hat der hs Strafsenat des: Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 12. April 1956, an der ‚teilgenommen ‚haben
Bundesrichter Krumme: ‚als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Dr.sauer Bundesrichter Dr.Seibert
Bundesrichter Dr.Hübner - als beisitzende Riehter,
Bundesanwalt m EEE „ als Vertreter der. Bundesenwaltschaft, Pustäzangestellter — ln u abs, Urkundsbesmter der Geschäftastelle,.
für Recht. erkannte
1 Die Revision. des Angeklagten Du gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28,. Oktober 1955 wird verworfen, Er hat die ‚Kosten seines Rechtsmittels, zu ‚tragen.
2. Auf Aid Revi sion des Angeklagten nd wird das
' .hannte Urteil, soweit es ihn ‚betrifft, mit de: stellungen aufgehoben, In diesem Unfa
Sache zur neuen Verhandlung und Entsc
über die Kosten dieses Rechismitteis, gericht zurückverwiesen.
D 3
Von Nechts wegen
Die Angeklagten begegneten sich an 5. Juni 1955, einem Sonntag, etwa um 20,30 Uhr mit ihren Motorrädern auf der 5,20 m breiten Landstraße zwischen St.Cuno und - Riedenburg im Landkreis Bernkastel. Sie streiften ein- . ander. Dabei wurde Bw verletzt. Ri zerie: ins. Schleudern, fuhr den vor ihm gehenden Dachdecker sb Br an und kam. dann mit seinen. Rücksitzfahrer zu Fall. Die . Verletzungen. des Ei | führten ‚nach einigen Wochen zu N und sein Begleiter erlitten Ver rlei-.
‚seinen Tod,
| Die Strar kammer hat beide. Angeklagt en wegen Fahrläs- ‚si ger 15 tung und Körperverletzung, den. ‚Angeklagten u
verurteilt, Er d zu 7 Monaten Gefängnis, ra, dor zn -\ zeit gerade das 18. Lebensjahr vollendet hatte, unter An ur wendung ‚des. Aügsndsträfrechte. ZU. vier Wochen Jugendarres “o
5 wie, die. Strafkamme: im: einzelnen feststellt, Hatte er} vor der ‚Rüc kfahrt nach: Riedenburg seit 14, 30 Uhr: in’ einer Gastwirtschaft. mindestens. 9. Gläser Bier ran .kengi.s sein Blutalkoholgehalt betrug. ‚zur Unfall zeit. 1,3 Kos = © Kaum hatte er mit. ‚ziemlich ‚höher, . ‚nicht genau ermittelter
u Geschwindigkeit am Ortsausgang von So Cuno eine nicht \ Sal lzu scharfe Linkskurve durchfahren und ‚geschni tten, so er daß er über. die, 'Fahrbahnnitte. nach links gekommen war, und “, eine vor ihn am rechten ‚St raßenrand. in seiner Richtung si . bewegende Fußgängerin überholt, als sich der Angeklagte mt 4 „—& aus entgegengese tzter Ri chtung mit einer Ge- j . ‚schwindi gkeit von mindestens. 50 km/st, dem Beginn der für ihn nach rechts verlaufenden Kurve näherte e. Vor en gingen rechts nahe am Straßenrand in seiner. Richtung ZU-
nächst eine Frau und vor ihr in einem Abstand von eiwa
>50 m nebeneinander zwei Männer, links > rechts der
Schreinermeister WB. \is rg. der auf seiner rech-
Di
ven Fahrhahnseite fuhr, die Fußgängerin überholt hatte.
sich aber noch hinter den weiter vorn gehenden beiuen Fußgängern befand, fuhr BB; der von der Kurve aus noch außerhalb seiner rechten F ahrbahnseite geblieben war, mindestens auf der Straßenmitte an Tin vorbei und
stre ifte ihn und sein Fahrzeug. Dieser verlor die Herrschaft über sein Mot orrad. Danach: kam, es zu ‚den für a 3 1] bödLächen Zusammenstoß. | u |
Die Strafk Bedeutung der Tatsache bei, daß Er stoß mit Ri . | sondern mindestens in der Mitte der Straße fuhr, Aus dieser Fahrweise und. dem festgestel] ten Alkoholgehalt hat sie
ammer mißt die für. den Unfall wesentli iche vor. -äem | Zusammen-
nicht auf seiner rechten Straßenseite,
auf seine Fahruntüc Atigkeit geschlossene
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das Verfahren der Strafkammer und macht angebliche säch- " lichreohtliche Fehler des Urteils geltend. ‚Das Rechtamit-
ee "I Die Reyision des Angeklagten PP IRE beanstandet
tei muß erfolglos bleiben.
lo 8). Die Strafkamner hat u u.a. die Zeugen Franz. Er | Ai
und Ri ta 2. nicht vereidigt, weil ihre Aussagen unwe- u sentlich und auch unter Bid keine wesentlich anderen Angaben. zu erwarten seien 8 61 Nr 3 StPO). rin sieht die
Revision einen Verfahrensver stoß, weil die "Berafkenmas |
u unter den vi ‚elen als Grunal age ihrer Feststellungen nameni-
lich aufgeführten Bewei smi itteln auch die bei den unverei- _,
digt gebliebenen Zeugen erwähne; daraus müsse geschlossen \ werden, daß deren Angaben nicht unwesentlich für die Ur-
teilsfindung waren.
Allerdings enthält das Urteil an der Sieils, wo es die in der Haupt rerhandlung vernommeren Zeugen und die sonst verwerteten Beweismittel zusammenfassend nennt,
en anderen auch die Namen "Franz Mag" und
tt0 Apr". Eine solche in den Urteilen der Tatrichter übiiche Aufzählung der Beweismittel besagt für sich allein nicht mehr, als daß die Beweisaufnahme . in der Hauptverhandlung sich auf sie alle .er&treckte, nicht aber, daß der Tatrichter den Bekundungen aller we- ‚sentliche Bedeutung für. seine Urteilsfindung beigelegt "hat: Daß dies für die Aussage eines. bestimmten Zeugen
zutrifft, muß dem. Urteil selbst‘ zu. entnehmen sein (vgl BGH 2 StR 5/51 vom 9. Februar 1951 in :NIW- 1951, 325 Nr
25), Selbst die Revision behauptet dies hinsiehtlich der. Zeugen 5 und a2: nicht. Schon daran maß sie scheitern,
Allerdings verwertet die St ‚rafkanmer an einer 2 Stelle! des Urteils (UA S 7) für ihre üb rzeugung, daß der Angeklagte Zu nicht unter ikohoötei unterstützend auch die Aussage der nach § 61 Nr 3 StPO. unvrereidigt gebli ebenen Frau ıB- Doch. selbst wenn die: Revision diese Tatsache, ‚als Grundlage ihres Verfahrensangriffs angegeben hätte, was schon für ihre Zulässigkeit u ‚erforderlich gewesen wäre, 3 344 Abs 2 Satz 2..8tP0); müßte sie erfolglos bleiben, weil das. Urteil nicht auf: die ser
nfeluß gestanden nahe,
Aussage beruht. Mag aus der Verwertung jener ‚Aussage auch’. gesch! ossen werden dürfen, daß das Landgericht ihr wesent= "liche Bedeutung für, das Urteil. gegen Reinhard beimaß, so... war sie offen cht1i ch für. die Verurteilung. des Beschwerden
“- führers BE beianglos. zur
vB) Die Revision macht gel ten, die Strafkammer hätte
ohne ‚einen technischen Sachverständigen zu hören, kraft eigener Sachkunde nicht feststellen können, daß die linksseitige Fußraste am Kraftrad BD beim Anstoß an das
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Kraftrad RW in «essen Auspuffrohr eine 2 - 3 cm tiefe Delle hervorrief; ebensowenig habe die Strafkammer chne die Sachkunde eines medizinischen Fachmannes schliessen dürfen, daß der für BD mit nur leichten Verletzun nge verbundene Anstoß das Kraftsad reg zum Söchleudern brachte. 2 u
Beide Einwände gehen offensichtlich fehl; denn die Beurteilung der insoweit auftauchenden technischen Fragen erforderte keine die richterliche Erfahrung linersteigende besondere. ‚Fachkunde, Erst recht kann keine Rede davon sein, daß die Würdigung des Vorgangs medizinisches Fachwissen vorausset zte.
2 a) In sachlichrechtlicher Beziehung reichen äie Feststellungen der Strafkammer entgegen der Meinung der Revision für die Verurteilung nach §§ 315 a Abs I Nr 2, 316 Abs 2 StGB aus, Die Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift lag so offensichtlich zutage, daß sich nähere Ausführungen. insoweit, erübrigten. zudem betont die Strafkammer bei der recht lichen: Bewertung des Verhaltens des Angeklagten Bm ausdrücklich, er habe "bei gehöriger Überl egung sich sagen können. und. müssen, daß er andere Verkehrsteilnehmer gefährden und möglicherweise einen Unfall mit tödlichen Verletzungen herbeiführen würde, wenn er in fahrunsicherem Zus’ band sein Fahrzeug führen würden... ; Zu .
») Der Angeklagte beruft. sich darauf, er habe in der, Mi. tte der Straße fahren dürfen, weil er zulässigerweise Br
e Fußgängerin, Frau Sch. rechts vor ihm überholt base, diese Verkehrslage und. seine Berechtigung zum Überholen habe die Strafkammer mit keinem Wort gewürdigt.
Das Landgericht hatts indes hierzu keinen Anlaß. Seine Feststellungen egeven der 2tlien, daß BD beim Überholei
der Fußgängerin nicht genötigt war, bis zur Straßennmitte zu fahren, Denn Frau Sch» ging nahe am rechte rand. Da die ihm zur Verfügung stehende Fahrhahnkäilfte 2,8
n STraßer-
breit war, hätte er mit seinem verhältnismä
+ 5:
vorrad die Fußgängerin in angemessenem Abs!
können, ohne ‚gabei seine rechte ' Fahrbahnse ite verlassen Zi
‚müssen,
e) Was die Revision zur Frage des ursächlichen Zusammen- ".
hangs, den sie nicht für ausreichend: ‚geklärt hält und zur | Frage der Fahruntüchti gkeit 7 ) geltend macht, ist offensichtlich unbegründet. Das eilt, auch für die Behauptung, | enthalt ve Widersprüche und ‚Nerstoße gegen die Tebennerzehnungs
0d) Auch im übrigen weist das ‚ otein gegen ey keine ‚sachlichrechtlichen Mängel auf, |
IT. Bei Beurteilung. der Frage nach dem Verschulden des Angeklagten n Ten geht die Strafkammer davon aus, daß auf dis. ‚gleiche Entfernung von ‚etwa, 70 - ‚80 m, aus der
Sein Begleiter den Angeklagten 7 3 habe 'anfahren sehen,
ihn auch ru habe sehen: müssen. Sein, wenn auch ge- 'ringeres Mitverschulden liege darin, daß er "der Verkehrssituation und dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklag- "ten > nicht Rechnung trug, sondern unbekümmert. darauf los fuhr", Er sei, auch mit Rücksicht darauf . daß er beim Überholen der vor ihm befindlichen Fußgänger einen ange: - messenen Abstand von ihnen einzuhalten hatte, verp pflichte gewesen, seine Geschwindigkeit rechtzeit ‚ig herabzus ‚etzen. Hätte er dies nicht unter ‚lassen, so wäre es nach Auffassung der Strafkammer. nach menschli chem Ermessen nicht zu dem Un fali gekommen,
Die Revision des Angeklagten REED welche die Anwendung des sachlichen Strafrechts bemängelt und dei Strafkammer außerdem Verletzung der Aufklärungspflicht vorwirft, muß zur Aufhebung seiner Verurteilung führen,
1: „Zu Unrecht freilich vermißt die Revision eine Feststellung, "weshalb und vor allem:wann und wo .der Angeklagte a 3 den Angeklagten DO ] habe sehen müssen", Di.e Bemerkung der, Strafkamner, DO ) habe so, wie sein Begleiter den Angeklagten > : auf. 70 -— 80 m sah, ihn auf .die gleiche: Entfernung sehen müssen, ist unverkennbar dahin zu verstehen, daß rg naeh Überzeugung der Strafkanmer. bei. ‚gehöriger Aufmerksamkeit 3 ] auf 71-80 m hätt ve wahrnehmen können und müssen: Dieser Schluß ist denkgesetz lich möglich und als Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung rechtlich nicht ZU beanstanden. Wann und von welcher Stelle der Straße aus es Te :öelich ze- „wesen wäre, Io 3 ) zu sehen, brauchte nicht aufgeklärt zu werden: Denn darauf kam es ersichtlich nicht an. u
De "Be Die Strafkommer hat aber versäumt zu prüfen, ob . ran hätte er BB auf 70 - som wahrgenommen, den Zusammens voß hätte vermeiden können, Sie hätte ihm bei dieser Überlegung eine Schrecksekunde zubilligen müssen, weil er mit einem verkehrswidrigen Verhalten Io } bevor er ihn sehen konnte, nicht zu rechnen brauchte, also davon
5 überrascht worden is Go Außerdem hätte sie ihm eine Reakitions- und Bremsansp rechzeit, also etwa eine weitere Sekunde, zugute halten müssen. Die Teilstrecken, die er während der Schrecksekunde und der zweiten Zeitspanne zurückl egte, müssen bei Ermitslung der ihm als Bremsweg zur Verfügung stehenden Strecke von der ihm in Richt bung auf 3 \ möglichen Sichtweite von 70 - 80 m abgezogen werden. Außerdem verringerte sich sein Bremsweg um die Strecke, wm die sich
BD zım näherte. Die Strafkammer wird unter Beachtung dieser Gesichtspunkte, zweckmäßigerweise mit Hilfe sines technischen Sachverständigen, die Entfernung ermitveln müssen, die dem Angeklagten dann noch zur Verftigune stand; um sachgemäße und ihm zumutbare Maßnahmen zu treffen, die geeigne % war en, die Berührung des ihm entgegenkommenden EBD : verhüten. Nur wenn ihm der Zusammenstoß mit Eee als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden ann, vrifft ihn aueh der Vorwurf, den darauffolgenden Unfall des > fahrlässig verschuldet zu haben. Müßte jene ‚Voraussetzung verneint werden, so. entfiele seine Verantwortlie chkeit für den Tod des 7 Denn der tödliche Unfall war die zwangsläufige, einer gesonderten strafrecht lichen Beurteilung nicht zugängliche Folge, des An.- veifens be ider. Krafträder, ns
3, Bei diesem Ergebnis braucht. auf die übrigen Angrir-
| fe der Revision Zinn nicht mehr eingegangen zu werden.
. Die Strafkammer wird Gelegenheit, haben, sie in der neu ‚en . „Hauptverhandlung ‚zu berücksichtigen. u
Krumme . Dr. Augustin. : ee .
Seibert.. a: \ “ Hübner