in 208/54 2294 025
ImNamen des Volkes
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In der Strafsach« gegen
den Kaufmann Valter B u EB aus 2, dort geboren an DD EB,
wegen Hehlerei
hat der 5.Strafs.nat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Mai 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börkcer als beisitzende Richter, Bundessanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtnann > als Urkundsbeanter der Gsschäftsstclle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.Januar 1954 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Hehlerei (Wahlfeststellung) verurtcilt ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründeszs
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei unter Einbeziehung einer in anderer Sache erkannten Strafe
von 7 Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Gefängnis verurtsilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat im wesentlichen keinen Erfolg.
Die Revision erblickt eine Verletzung des § 136 a StPO
darin, daß die Strafkammer den Angoklagten in öffentlicher Verhandlung vernommen hat. Die Rüge ist unzulässig. Gemäß 88 344, 345 StPO müssen Revisionsrügen binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Urteils erhoben werden. Das ist hier nicht geschehen. Ausweislich der Akten ist das angefochtene Urteil dem mit Zustellungsvollmacht versehenen Verteidiger, Rechtsanwalt Genz, am 6.2.1954 zugestellt worden. Dic Frist zur Revisionsbegründung lief demgemäß bis zum 20.2.1954 einschließlich. Der Angeklagte hat die Rüge der Verletzung des § 136 a StPO erst mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung vom 3.3.1954, beim Landgericht eingegangen am 4.3.1954, also erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht. Die Rüge ist daher verspätet erhoben worden. Daß der Angeklagte am 19.2.1954 einem anderen Rechtsanwalt Vollmacht ertcilt hatte, ändert hieran nichts. Die Wirksamkeit der am 6.2.1954 an den damaligen Verteidiger bewirkten Urteilszustellung und die durch sie in Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist wurden hierdurch nicht berührt. Dem Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 1.5.1954 konnte nicht stattgegeben werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen ist nicht zulässig.
Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter nach § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungs-
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pflicht darin, daß die Strafkammer keinen Sachverständigen 1 darüber gehört hat, ob der Angeklagte sich zur Tatzeit in j einem Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB befunden habe. Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben weder
der Angeklagte noch sein Verteidiger einen entsprechenden Beweisamtrag gestellt. Von Amts wegen einen Sachverständigen hierüber zu hören, hatte die Strafkammer keinen Anlaß, Das Urteil stellt allerdings fest, daß der Angeklagte in einer an Hörigkeit grenzenden inneren Abhängigkeit zu der Zeugin OD stand und daß er die Tat beging, weil
er glaubte, die Zeugin nur durch materielle Zuwendungen
zur Rückkehr bewegen und halten zu können. Diese Umstände brauchten indessen entgegen der Auffassung der Revision
der Strafkammer die von der Revision vermißte Beweiserhebung nicht aufzudrängen. § 51 Abs 2 StGB setzt, soweit seine Anwendung hier überhaupt in Betracht kommen könnte, voraus, daß die Fähigkeit des Täters, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche erheblich vermindert war. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Eine an Hörigkeit grenzende innere Abhängigkeit ist keine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. Hörigkeit kann. zwar unter Umständen auf einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beruhen. Besondere Umstände, welche die Strafkammer hätten veranlassen müssen, diese Möglichkeit hier in Erwägung zu J: ziehen, sind aber weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das bloße Vorhandensein einer an Hörigkeit grenzenden inneren Abhängigkeit genügt hierfür nicht.
Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet,
Zu rechtlichen Badenken gibt nur folgendes Anlaß:
Im Urteil heißt es, dem Angeklagten habe eine Beteiligung an dem Diebstahl (Einbruchsdiebstahl) nicht nach-
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gewiesen werden können; er habe sich aber nach den durch sein eingehendes und glaubwürdiges Geständnis erwiesenen Tatsachen der Hehlerei schuldig gemacht. Die Strafkamner hat hiernach in Wahrheit eine Wahlfeststellung getroffen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei ist rechtlich zulässig (vgl BGH NJW 1952, 114). Daß die Strafkammer den Angeklagten aus § 259 StGB bestraft hat, ist gleichfalls rechtlich unbedenklich. § 259 StGB ist gegenüber § 243
Abs 1 Nr 2 StGB das dem Angeklagten günstigere Gesetz. Wie der Senat in seinem Urteil 5 StR 722/53 vom 23.2.1954 unter Hinweis auf BGH NJW 1952, 114 bereits ausgeführt hat, empfiehlt es sich aber, bei einer Wahlfeststallung zwischen Diebstahl und Hehlerei mit Rücksicht auf die Rückfallbestimmungen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um sine Wahlfeststellung handelt. Das ist hier nicht geschehen, Der Senat konnte indessen diesen Mangel von sich aus durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel beheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker