u 2329 058
2 StR, 18/50
Im Namen des, Volkes
In der Strafsache gegen
den Arzt Tr, Jose? SEEN au: em. 11 stiege ir, geboren an ine 1594 in ie Th. ,
vezen Iehlerei usa
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho!s in der Sitzung von 22, Februar 1952. an der teilgenommen haben:
LDundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter .lenneka Bundesrichter Dr. Seuer Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr, Iudwig als beisitzende ichter,
Dundesanvelt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revisionen der Staatsamvialtschaft und des
Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 3..l-rz 1950
1.) dehin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die nenschlichkeit entfällt,
2.) im Strefausspruch mit seinen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Seche zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsmittel, an das landgericht -StraT-
kamnmer-. zurückverwiesen,
II. Im übrigen werden die Revisionen verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angelilasten wegen eines Verbrechens gegen die lienschlichkeit in Toateinheit mit IIehlerei zu zwei Jehren Gefängnis verurteilt. Sowohl der Anscklagte wie die Staatsanvwaltschaft greift das Urteil aus verfahrens- und sachlichrechtlichen Gründen an,
Is Die Verurteilung aus dem int I!r 10 kann nicht bestehen bleiben. Tenn die deutschen Gerichte sind zur Anwendung dieses Gesetzes nicht melır ermächtigt,
II, Im übrigen kenn beiden Revisionen kein Erfolg zuteil werden.
1.) a) Die Revision des \ngeklagten sieht einen Verfahrensverstoss darin. dass das Gericht einen Beweisentrag seines Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht beschieden hat, Nem Angeltlasten lag zur Last, er habe 1943 seinen \of mit Grabsteinen des jüdischen Triedhofs in Gildehaus pflastern lassen, Durch Vernehmung einiger namentlich genenuter Zevgen wollte er berreisen, dass nur etwa sieben Grabplatten zur Pflasterung seines Jlofes verwendet worden seien.
Der Verfehrensverstoss, der an sich schon darin liegt, dass das Schwurgericht den Beweisamtrag überhaupt nicht beschieden hat, was der Angeklagte verlangen konnte, kann auf sich beruhen, Denn das Urteil ist von ihm nicht beeinflusst, ‚s geht ersichtlich von der Nichtigkeit der Trtsache aus, die der ıngeklagte Devieisen wollte, Es stellt nämlich fest, dass nur ein Teil der Friedhofsteine zum Grundstick des An- ‚geklarten gefahren wurde, die Übrigen aber entvieder auf dem Friedh9f blieben oder anderweitig zu Bauzwecken. und zwar U.&. zur Trrichtung einer euer in Cildehaus Verwendung fanden. und ferner. dass bei den Ermittlungen auf dem of des Angsiilagten sechs der dort gelesten Tlatten "zweifelsfrei
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von den israelitischen I'riedhof herrührten!,
Der ingelzlagte wendet ferner ein, das Gericht hütte zur Erforechung der ‚ahrheit im Sinne der Behauptung seines Bevreisamtrags von fırts viegen den Inhalt der Spruchgerichtsal:ten verwerten müsren, Dieser Angriff scheitert daran, dase zu Vorhaltungen aus diesen Arten oder dazu, sie zum Gegenstand eines Urkundenbeveises zu machen, kein Anlacs bestand. Denn auf den Inhalt der Sy)ruchgerichtsak-
ten kam es für die Entscheidung nicht an, Tehl geht schließ-
lich der Angriff, das Urteil vorletze den Grundsatz ne bis in iden, Zwar ist der Angeklastce durch rechtskrüftiges Urteil des Spruchgerichts in Biel:feld vom 20, Dezember 1948 verurteilt worden. Gegenstcend dieses Verfahrens aber ver nur die Tateacke, dass der Anscklaste als {reisleiter der FEDIR zum Corps der politischen Leiter gehört hatte und descen liitglied geblieben war, obwohl er den verbrecherischen Charakter dieser Organisation erkannt hatt>., Gegenstand der /burteilung durch das Schwurgericht aber war:n andere Straftaten, Dass des Syruchgericht in seinen Ürteilsgründen die Verwendung der Grabsteine des jüdischen Sriedhofs strefschärfend gegen den Angelrlagten verwertet, bedeutet nicht, dass diese Gegenstand des Schuldspruchs
im Spruchgerichtsverfahren geworden ist.
b) Auch die Anwendung des Strafrecnts, nümlich des $:259 StGB auf die Tat des Angeklagten begegnet keinen Bedeni:en, Vie festgestellt, beauftragte 1943 der damalige Dürgermeister in Gildehaus einen Gemeindeerbeiter demit, sämtliche Grabsteine auf dem jüdischen Friedhof zu zerschlagen, weil sie -als Pflastersteine verwendet werden sollten, Der \rbeiter hatte bereits damit begonnen, den
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Auftrag auszuführen. Da überliess der Bürgermeister dem Angeklagten,. der davon erfahren hatte, auf dessen Bitte einn Teil der Steine zur Pflasterung seines Hofes,
Die Strafbare Hendlung des Bürgermeisters und damit die Vortat im Sinne des § 259 war entvreder Unterschlagung oder Diebstahl, \relcher der beiden Tatbestände erfüllt ist, bleibt für die Beurteilung der Tat des Angeklagten gleichgültig, Er wusste jedenfalls, dass die Steine durch Verletzung fremden Vermögensrechts erlangt waren, und handelte. seines Vorteils wegen,
2.) &) Die Revision der Staatsanvaltschaft ist zur Verfahrensrüge nicht ausgeführt und daher insoweit unzulässig.
b) Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. Selbst wenn die Tat des Angelilagten ausser § 259 noch § 168 oder § 304 StGB oder diese beiden Vorschriften zugleich verletzt haben sollte, könnte er wegen dieser Teten nicht mehr bestraft werden, Denn die Strafverfolgung wäre insoweit verjährt. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Eandlung datiert vom 16, Juli 1949; die Tat aber ist im Jahre 1943 begangen. Demgemäss war die Verfolgung nach fünf Jahren, also schon vor dem 16. Juli 1949 verjährt (8§ 67.4bs 2 in Verbindung mit §§ 168, 304 StGB). an diesen Ergebnis ändert sich auch nichts durch die VO des ZJA Br2 vom 23, ai 1947. Denn sie verfügt ein Ruhen der Verjährung zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8, kai 1945 bei den vwührend dieser Zeit begangenen Straftaten der dort nüher gekennzeichneten Art, eoweit es sich um Vergehen handelt, nur, wenn sie z.2t. ihrer Begehung mit einer Höchststrofe von mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht waren. Dieser Voraussetzung genügt weder eine Tat nach § 168 noch nach 5 304 StGB.
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5.) Da eine Bestrafung aus dem KiiG Nr 10 nicht mehr möglich ist. seine Anwendung aber offensichtlich den Strafausspruch beeinflusst hat, kann er nicht bestehen bleiben. Es braucht deshalb auf die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft nicht eingegangen zu werden. das Schvwurgericht habe zu Unrecht die Frage der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte im Urteil nick erörtert. Die Strafkammer wird nunmehr bei der neuen Straffestsetzung Gelegenheit haben zu prüfen, ob de diese Nebenstrafe nach §§ 32, 262 StGB
verhüngen will, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun-
desanwalts.. Dr, Kirchner Henneka Dr. Seuer
Scharpenseel Dr. Iudwig