Tenor§
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. nicht aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2013 beendet worden ist, sondern zumindest bis zum 31. August 2013 fortbestand.
2. Die Klaganträge zu 2., 3., 4. und 6. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 05. August 2013 werden abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 85.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
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Die Parteien streiten um die Frage des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3. aufgrund einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung, um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und um die Wirksamkeit von Kündigungen.
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Die Klägerin ist seit dem 01. August 2009 auf Grundlage eines schriftlichen, mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2009 (Anlage K 1, Bl. 10 bis 16 d. A., Anlage K 33, Bl. 159 bis 166 d. A. in deutscher Übersetzung) als Chief Representative (Generalbevollmächtigte) im N. B. S. O. (im Folgenden: NBSO) in H. tätig.
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Seit 1997 gründet die Agentur des n. Wirtschaftsministeriums für Internationalen Handel und Kooperation (A. v. EZ v. I. O. S., im Folgenden: A. ) auf Initiative der Generaldirektion für Außenwirtschaftsbeziehungen und mit Mitteln des n. Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in zukunftsträchtigen Regionen in ausländischen Märkten, für die in der n. Wirtschaft ausreichend Interesse gezeigt wird, NBSOs. NBSOs bilden als solche eine Ergänzung des n. Postennetzwerks. In Zusammenarbeit mit dem Außenministerium hat die A. ein weltweites Netz von NBSOs, darunter vier in Deutschland, etabliert.
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Das NBSO H. hilft n. Unternehmen dabei, Handelskontakte in der Region Norddeutschland zu knüpfen. Die Dienstleistungen reichen von der Beantwortung von Handelsanfragen bis hin zu Marktanalysen und der aktiven Suche nach Handelspartnern. Des Weiteren informieren die Mitarbeiter des NBSOs über relevante Themen und Entwicklungen und über die Chancen und Vorteile der Region.
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Zur Festlegung der Strategie und Verwaltung der NBSOs hat der NBSO-Koordinator der A. im September 2008 Richtlinien herausgegeben (Anlage B 1, Bl. 191 bis 248 d. A., Anlage B 2, Bl. 249 bis 270 auszugsweise in deutscher Übersetzung). In ihnen ist u.a. bestimmt, dass die NBSOs
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- privatrechtlichen Status besitzen und n. Unternehmen bei der Positionierung in zukunftsträchtigen Regionen in internationalen Märkten, für die in der n. Wirtschaft ausreichend Interesse gezeigt wird, unterstützen,
- unter dem Schirm der A. , die für Betrieb und Verwaltung zuständig ist, operieren,
- mit Bezug auf das Management nach einem dreigliedrigen Ansatz verfahren:
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- die Tagesarbeit wird von der Wirtschaftsabteilung der jeweiligen Botschaft geleitet,
- von der A. erhält das NBSO allgemeine Instruktionen,
- die administrative Leitung liegt bei der Beklagten zu 1., einer privatrechtlichen Organisation.
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Ausweislich der NBSO-Richtlinien wird die Entscheidung über die Eröffnung und Schließung eines NBSOs von der Generaldirektion für Außenwirtschaftsbeziehungen getroffen; bei ihr liegt auch die politische Verantwortung für die NBSOs. Die A. ist befugt, den NBSOs Instruktionen zu erteilen. Die tägliche Leitung der NBSOs fällt unter die Verantwortung der örtlichen Botschaft.
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Den Auftrag zur administrativen Leitung hat seit dem 01. Januar 2003 die Beklagte zu. 1. Sie fungiert ausweislich der Richtlinien „als formeller Arbeitgeber der Generalbevollmächtigten der NBSOs“. Sie trägt auch die Verantwortung für die im Rahmen des Betriebs eingegangenen Verpflichtungen wie Mietverträge, Gehälter etc. und ist für die Finanzbuchhaltung der NBSOs zuständig.
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Unter Ziffer 2.5.1. der Richtlinien ist bestimmt:
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„Die Anwerbung und Auswahl eines Generalbevollmächtigten finden in den N. anhand des relevanten Anforderungsprofils statt (Anhang 8). Während des Anwerbungs- und Auswahlprozesses wird die Botschaft im betreffenden Land konsultiert. Die Ernennung eines Generalbevollmächtigten erfolgt ausschließlich mit dem Einverständnis der Botschaft. (...)
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2.5.1.1 Vertragsdauer und Besoldung
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Der Anwärter auf den Posten des Generalbevollmächtigten wird vom NCH für die Dauer von maximal 4 Jahren befristet angestellt. Der Generalbevollmächtigte erhält ein Netto-Grundgehalt, das dem Nettogehalt der höchsten Stufe von Besoldungsgruppe 11 des BBRA (Beschluss über die Besoldung der Zivilbeamten - (...)) entspricht. (...) Der stellvertretende Bevollmächtigte wird vom NBSO nach vor Ort geltendem Recht eingestellt. (...)“
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Unter Ziffer 3.1.2 der Richtlinien ist u.a. geregelt, dass die einzelnen NBSOs jeden Monat einen Tätigkeitsbericht an den NBSO-Koordinator schicken müssen. Ausweislich des Anhangs 8 der Richtlinien (Anlage B 5, Bl. 287 ff. d. A.) ist der Generalbevollmächtigte gegenüber dem NBSO-Koordinator der A. für die Tätigkeiten und den Geschäftsbetrieb des NBSO rechenschaftspflichtig. Er trägt u.a. die Verantwortung für die korrekte Ausübung der Tätigkeiten des Büros und den ein- und ausgehenden Zahlungsverkehr. In den entsprechenden Fällen hat er mit dem NBSO-Koordinator der Botschaft Rücksprache zu nehmen und die Tätigkeiten des NBSO auf die des Netzwerks des betreffenden Landes abzustimmen.
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Darüber hinaus enthalten die Richtlinien eine Stellenbeschreibung, aus der sich das Anforderungsprofil für die Genrealbevollmächtigten ergibt. Weiterhin sehen die Richtlinien vor, dass der für das NBSO verantwortliche Mitarbeiter der örtlichen Botschaft und der NBSO Koordinator der A. Beurteilungsgespräche mit dem Genrealbevollmächtigten des jeweiligen NBSO zu führen haben. Hinsichtlich des Anforderungsprofils für die Stelle der Klägerin wird auf den Inhalt der Stellenbeschreibung (Anlage B 5, Bl. 287 bis 289 d. A.) verwiesen. Dort ist u.a. geregelt, dass
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- der Generalbevollmächtigte dem NBSO & Netzwerk-Koordinator des Referats Netzwerk & Konkordat der EVD gegenüber für die Tätigkeiten und den Geschäftsbetrieb des Büros rechenschaftspflichtig ist,
- dass er die Verantwortung für eine korrekte Ausübung der Tätigkeiten des Büros, des ein- und ausgehenden Zahlungsverkehrs des Büros, die Berichterstattung über die Ausgaben, die Ausstattung des Büros sowie für den Geschäftsbetrieb des Büros im Allgemeinen trägt und berechtigt ist, zu diesem Zweck alle notwendigen Aktivitäten selbst zu unternehmen,
- dass er in den entsprechenden Fällen mit dem NBSO-Koordinator der Botschaft Rücksprache zu halten und die Tätigkeiten auf die des Netzwerks in dem betreffenden Land abzustimmen hat.
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Grundlage der Verwaltung der NBSOs durch die Beklagte zu 1. ist ein zwischen ihr und dem Beklagten zu 3. abgeschlossener Vertrag vom 27. März 2003 (Anlage B 13, Bl. 402 bis 418 d. A. in n.r Sprache, Anlage B 14, Bl. 419 bis 434 d. A. in deutscher Übersetzung), auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird. Der Vertrag wurde zuletzt ausweislich des Inhalts der Anlage B 16 (Bl. 436 d. A., Anlage B 15, Bl. 435 d. A. in n.r Sprache) zumindest bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
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Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland. Für die Stelle der Genrealbevollmächtigten bewarb sie sich aufgrund einer im Hamburger Abendblatt veröffentlichten Stellenanzeige aus dem Jahr 2009 (Anlage K 16, Bl. 133 d. A.). Ihre Bewerbungsunterlagen sandte sie an die Wirtschaftsabteilung der n. Botschaft in B.; diese lud sie auch zu einem Vorstellungsgespräch ein. Das Vorstellungsgespräch fand im April 2009 im damaligen Generalkonsulat der Beklagten zu 3. in H. statt. Ein Vorstellungsgespräch führte sie mit dem damaligen NBSO-Koordinator der A., J. G., sowie der ersten Botschaftssekretärin der n. Botschaft in B., I. P.. Ihren Arbeitsvertrag erhielt sie von der Beklagten zu 1., unterzeichnete ihn in Deutschland und sandte ihn sodann nach D. H. (vgl. Anlage K 24, Bl. 148 d. A.).
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Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2009 (Anlage K 1) auf einen Zeitraum von 4 Jahren, d.h. bis zum 31. Juli 2013 befristet. Ziffer 5 des Vertrages enthält eine Abfindungs-/ Bonusregelung. Ausweislich Ziffer 17 des Vertrages soll auf den Vertrag n.s Recht anwendbar sein; im Streitfall soll „ein Richter in D. H. zuständig“ sein. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin, das von der Beklagten zu 1. an sie gezahlt wird, beträgt einschließlich von Sachbezügen circa 7.800,00 €. Steuern und Sozialabgaben werden in Deutschland abgeführt. Der Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, ist in n.r Sprache verfasst. Ausweislich der Anlage zum Arbeitsvertrag (B 4) hat eine jährliche Leistungsbewertung durch den für die NBSOs verantwortlichen Mitarbeiter der örtlichen Botschaft und/oder den verantwortlichen NBSO-Koordinator zu erfolgen.
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Ihre Tätigkeit übt die Klägerin gewöhnlich im H.er NBSO aus. Sie verbringt pro Jahr nur circa 10 Tage in den N., um dort an Besprechungen teilzunehmen. Ihre Einarbeitung erfolgte durch die Handelsassistentin der n. Botschaft in B.. Schulungen und Einführungen im Jahr 2009 erfolgten im Wirtschaftsministerium des Beklagten zu 3. Ihre Arbeit stimmt sie mit ihren Ansprechpartnern bei der A. /EVD, u.a. mit dem NBSO-Koordinator D. d. V. (dem Nachfolger von Herrn J. G.) ab. Gleichzeitig erfolgt eine Abstimmung über die Wirtschaftsabteilung der n. Botschaft in B.. Dortiger Ansprechpartner ist der Leiter der Wirtschaftsabteilung H. W.. Die letzten vier Jahre koordinierte des Weiteren der I. Botschaftssekretär in der Wirtschaftsabteilung der n. Botschaft in B., H. v. D., die- Arbeit der NBSOs. v. D. war für das Tagesgeschäft stets der erste Ansprechpartner für die Klägerin. Die Klägerin arbeitet größtenteils selbstbestimmt und eigenverantwortlich, d.h. es findet lediglich eine Abstimmung statt. Für ihre Tätigkeit nutzt sie teils die gleichen Betriebsmittel wie Mitarbeiter des Beklagten zu 3., u.a. ein Reportingpool, auf das sämtliche Mitarbeiter der deutschen NBSOs, der n. Generalkonsulate in Deutschland sowie der n. Botschaft in B. zugreifen. Ferner gibt es einen gemeinsamen Server, auf dem sämtliche Dokumente den Mitarbeitern der Botschaft, der Generalkonsulate und der NBSOs zur Verfügung gestellt werden. Die zwei Personalgespräche, die die Klägerin bislang hatte, hat sie im Jahr 2010 mit v. D. und G. und im Jahr 2012 mit v. D., Herrn G. und W. geführt. Vertreter der Beklagten zu 1. nahmen an diesen Gesprächen nicht teil. Krankmeldungen müssen die Generalbevollmächtigten gegenüber der Beklagten zu 1. und gegenüber der jeweiligen Botschaft erstatten. Ausweislich des Inhalts des Anlagenkonvoluts B 18 bis B 24, Bl. 646 bis 663 d. A., erfolgte in den dort aufgeführten Fällen eine Abstimmung zwischen der Klägerin und Mitarbeitern der Beklagten zu 1.
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Unter dem Datum 05. Juli 2013 stellten ihr der mittlerweile ausgeschiedene Botschafter der N. Botschaft in B., M. K., und der Leiter der Wirtschaftsabteilung der N. Botschaft in B., H. W., ein in deutscher Sprache verfasstes Zwischenzeugnis aus über ihre Tätigkeit als „Chief Representative (Geschäftsführerin) im Außenhandelspostennetz des K. d. N. in D.“ (Anlage K 14, Bl. 129, 130 d. A.).
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Ausweislich des unstreitigen Inhalts der Anlage B 10 (Bl. 382 bis 392 d. A.; Anlage B 9, Bl. 346 bis 381 d. A. in n.r Sprache) schrieb der Beklagte zu 3. durch die A. am 29. August 2012 den Auftrag für die Verwaltung der NBSOs im Ausland neu aus. Ob aufgrund dieser Ausschreibung nach dem 31. Dezember 2012 die Beklagte zu 2. mit dem Beklagten zu 3. einen Vertrag über die Verwaltung der NBSOs geschlossen hat (vgl. Anlage B 11, Bl. 393 bis 399 d. A.) und ob aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 01. Januar 2013 auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig zahlte auch nach dem 01. Januar 2013 die Beklagte zu 1. weiterhin die Vergütung an die Klägerin; an den Berichtslinien änderte sich nichts. In einer Email vom 16. April 2013 (Anlage K 7, Bl. 30 ff. d. A. in englischer Sprache, K 7, 171 ff. in deutscher Übersetzung) teilte die Beklagte zu 2. der Klägerin unter anderem mit, dass die anfänglichen Planungen geändert werden müssten und dass beabsichtigt sei, das Management der ersten Büros zum 01. Juli 2013 zu übernehmen. Hinsichtlich der weiteren Mitteilungen der Beklagten zu 1. und 2. zum Stand einer Übertragung wird auf die Anlagen K 19 und K 20 verwiesen. In einem Protokoll des SG/DG-Rates vom 18. Juli 2013 (Anlage K 21, Bl. 145 d. A.) heißt es, dass sich „die Verwaltung der NBSOs [ ] derzeit in einer Übergangsphase zwischen zwei privaten „Mittlerparteien“ / „Zwischenparteien“ befinde und mühsam verlaufe, u.a. durch juristische Streitfragen wie Betriebsübergang“. Weiter heißt es in dem Protokoll, dass der Beendigung des Vertrages mit der heutigen Zwischenpartei zugestimmt werde und dass eine Eingliederung der NBSOs erfolgen solle. In einer Email an die Mitarbeiter vom 18. Juli 2013 heißt es, dass die Beklagte zu 2. nicht der neue Verwalter der NBSOs werde (vgl. Anlage K 12, Bl. 127 d. A.) und dass eine Eingliederung erfolgen werde.
Randnummer23
Mit ihrer am 02. Mai 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat die Klägerin ursprünglich nur die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis zu den Beklagten zu 1. und 2. nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag zum 31. Juli 2013 enden werde. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin vorgetragen, ihr sei nicht bekannt, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer „Übernahme“ bzw. eines Betriebsübergangs des H.er NBSOs auf die Beklagte zu 2. übergegangen sei. Die Klägerin bestreitet, dass es bereits einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. gegeben hat.
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Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 (Anlage K 9, Bl. 65 d. A.) kündigte die Beklagte zu 2. vorsorglich das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013. Das Kündigungsschreiben hat die Klägerin am 09. Juli 2013 bei der Post abgeholt. Per Email hat sie es als Anlage am 28. Juni 2013 erhalten; ferner hat sie eine ausgedruckte Version der Mail-Anlage am 05. Juli 2013 per Post erhalten. Mit ihrer am 09. Juli 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klageerweiterung vom 09. Juli 2013 (Bl. 62 bis 65 d. A.) wendet die Klägerin sich auch gegen diese Kündigung.
Randnummer25
Mit zwei Schreiben vom 15. Juli 2013 (Anlagen K 22 und K 23, Bl. 146 f. d. A.) kündigten die Beklagten zu 1. und 2. das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 31. August 2013. Die Kündigungsschreiben erhielt die Klägerin am 25. Juli 2013. Mit einer am 05. August 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klageerweiterung hat sie sich auch gegen diese Kündigungen gewandt. Die Klägerin hat in einem Schriftsatz vom 17. Januar 2014 ausdrücklich erklärt, primär das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Beklagten zu 3. geltend zu machen. Lediglich hilfsweise für den Fall, dass aus Rechtsgründen kein Arbeitsverhältnis zu diesem bestehen sollte, macht sie den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 1. und äußerst hilfsweise zur Beklagten zu 2. geltend.
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Die Klägerin trägt vor, es liege eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung durch die Beklagte zu 1. an den Beklagten zu 3. vor. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sich die Funktion der Beklagten zu 1. auf eine rein formelle Arbeitgeberstellung beschränke. Dementsprechend sei die Beklagte zu 1. von den Beklagten selbst auch lediglich als „payroll agent“ (Gehaltsvermittlerin) bezeichnet worden. Eine inhaltliche Führung oder Anleitung der Generalbevollmächtigten durch die Beklagte zu 1. sei nicht erfolgt. Die Emails aus dem Anlagenkonvoluts B 18 bis B 24 (Bl. 646 bis 663 d. A.) bezögen sich nicht auf arbeitsvertragliche Pflichten, sondern lediglich auf administrative Vorgänge. Die Beklagte zu 1. habe keine wirtschaftlichen oder Arbeitgeberrisiken getragen.
Randnummer27
Sollte kein Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 2. bestehen, bestehe weiterhin ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1. Die Befristungsabrede sei nach Maßgabe des anzuwendenden deutschen Rechts unwirksam. Die Kündigung der Beklagten zu 1. sei unwirksam, und zwar auch dann, wenn die Beklagte zu 1. weniger als 10 Arbeitnehmer iSd § 23 KSchG beschäftige. Denn die Beklagten zu 1. und 3. bildeten einen Gemeinschaftsbetrieb, weil sie in die Organisation der Wirtschaftsabteilung der Botschaft in B. und damit in das n. Außenministerium eingebunden sei.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
Randnummer29
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. nicht aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2013 sein Ende gefunden hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2013 hinaus fortbesteht;
Randnummer30
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. nicht aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2013 sein Ende gefunden hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2013 hinaus fortbesteht;
Randnummer31
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2. vom 28. Juni 2013, zugegangen am 09. Juli 2013, am 31. Juli 2013 sein Ende finden wird, sondern über den 31. Juli 2013 hinaus fortbesteht;
Randnummer32
4. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3. seit dem 01. August 2009 ein Arbeitsverhältnis besteht;
Randnummer33
5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 15. Juli 2013, zugegangen am 25. Juli 2013, am 31. August 2013 sein Ende finden wird, sondern über den 31. August 2013 hinaus fortbesteht;
Randnummer34
6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2. vom 15. Juli 2013, zugegangen am 25. Juli 2013, am 31. August 2013 sein Ende finden wird, sondern über den 31. August 2013 hinaus fortbesteht.
Randnummer35
Die Beklagte zu 1die Beklagte zu 2. und der Beklagte zu 3. beantragen,
Randnummer36
die Klage abzuweisen.
Randnummer37
Die Beklagten tragen vor, die Befristung des Arbeitsverhältnisses beurteile sich nach n.m Recht. Selbst im Falle der Anwendung deutschen Rechts sei die Befristungsabrede wirksam. Die Befristung sei wegen der Eigenart der Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG bzw. aufgrund eines ungeschriebenen damit vergleichbaren Befristungsgrundes gerechtfertigt. Denn die Beklagten zu 1. und 2. seien aufgrund des Auftrags des Beklagten zu 3. verpflichtet, sich an dessen Vorgaben zu halten. Zu diesen Vorgaben gehöre, dass ausweislich der NBSO Richtlinien nur eine auf 4 Jahre befristete Einstellung erfolgen dürfe. Der Beklagte zu 3. wolle regelmäßig neue Impulse bei der Vertretung der n. Wirtschaftsinteressen und der Stimulierung der Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern setzen; deshalb bestehe ein Innovationsbedürfnis, das einer unbefristeten Anstellung entgegenstehe.
Randnummer38
Das Arbeitsverhältnis sei zum 01. Januar 2013 auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Die Beklagte habe aufgrund der Ausschreibung (Anlage B 10, Bl. 382 ff. d. A.) den Zuschlag bei der Vergabe erhalten und habe deshalb mit dem Beklagten zu 3. am 12. Dezember 2012 einen neuen Vertrag über die Verwaltung der NBSOs geschlossen (Anlage B 11, Bl. 393 ff. d. A.). Die Klägerin sei nach den maßgeblichen n. Bestimmungen ausweislich der Anlage B 12 (Bl. 401 d. A.) ausreichend über den Betriebsübergang informiert worden. Zum 01. Januar 2013 sei daher die Beklagte zu 2. Arbeitgeberin der Mitarbeiter der NBSOs geworden und für die Leitung verantwortlich. Da jedoch für die tatsächliche Übernahme sämtlicher Funktionen eine Übergabe durch die Beklagte zu 1. erforderlich gewesen sei, sei es zu einer Übergangsphase gekommen, in der die Beklagte zu 1. sich weiterhin zur Verfügung gestellt habe, um der Beklagten zu 2. bei der Übernahme der Verwaltung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Da im April 2013 eine komplette Übernahme der Administration durch die Beklagte zu 2. noch nicht möglich gewesen sei, habe die Beklagte zu 1. weiter die Gehälter an die Mitarbeiter der NBSOs gezahlt und sich deshalb auch als „payroll-agenf bezeichnet (vgl. Anlage K 4).
Randnummer39
Die Wirksamkeit der Kündigung beurteile sich nach deutschem Recht, da dieses günstiger sei als das n. Kündigungsrecht. Im Übrigen seien die Kündigungen sowohl unter der Anwendung n. als auch unter der Anwendung deutschen Kündigungsrechts wirksam.
Randnummer40
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10. September 2014 Bezug genommen.
Randnummer41
Die Kammer hat sich auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagten zu 1. und 2. vom 09. Juli 2013 hin mit Beschluss vom 10. Juli 2013 (Bl. 68 d. A.) für die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. für örtlich zuständig erklärt.
Entscheidungsgründe§
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Die Klage ist lediglich hinsichtlich der Klaganträge zu 1., 2., 3., 4. und 6. zur Entscheidung reif, über die in Form eines Teilurteils zu befinden ist (§ 301 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG).
I.
Randnummer43
Der Klagantrag zu Ziffer 4. ist zulässig, aber unbegründet.
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