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Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 25.07.2013 – 23 Ca 10/13

23. Kammer

ECLI:DE:ARBGHH:2013:0725.23CA10.13.0A

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand§

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Die Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters bei einer Bewerbung.

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Die Beklagte ist eine in England und Wales eingetragene Limited Liability Partneship, eine Anwaltspartnerschaftsgesellschaft nach englischem Recht. Die Beklagte besteht aus zwei Partnern und beschäftigt drei angestellte Anwälte. Einer der Partner ist britischer Staatsbürger und in England aufgewachsen und hat in London 7 Jahre gearbeitet. Herr Dr. L. hat 10 Jahre in internationalen Großkanzleien im Bereich Mergers & Aquisitions in Deutschland gearbeitet. Die Beklagte berät vorrangig englischsprachige Mandanten bzw. Mandanten mit internationaler Ausrichtung und auch die interne Kanzleikommunikation ist vorrangig in Englisch gehalten. Der Beratungsschwerpunkt der Beklagten liegt dabei auf internationalen Transaktionen und Verträgen.

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In der Neuen Juristischen Wochenschrift 2012, Heft 46, vom 08.11.2012 erschien eine Stellenanzeige der Beklagten (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.), in der es heißt:

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Der 1953 geborene Kläger ist seit März 1988 Einzelanwalt in Regensburg. Die erste juristische Staatsprüfung absolvierte der Kläger 1979 in Baden-Württemberg mit der Note befriedigend und die zweite juristische Staatsprüfung 1983 ebenfalls in Baden-Württemberg mit der Note befriedigend. Der Kläger ist promoviert. Ausweislich des Abiturzeugnisses des Klägers von 1973 (Anlagenkonvolut B 1, Bl. 21, 23 d. A.) hatte der Kläger den Englischunterricht bereits vor Beginn der 12. Klasse mit „ausreichend“ abgeschlossen.

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Der Kläger bewarb sich mit einer E-Mail vom 15. November 2012 (Anlagenkonvolut B 1, Bl. 18 ff. d. A.) unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen bei der Beklagten auf die ausgeschriebene Stelle. Darin heißt es u.a.

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„…

Gute Englischkenntnisse und Teamfähigkeit sind selbstverständlich.“

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Auf die E-Mail wird Bezug genommen.

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Mit einer E-Mail vom 29. November 2012 (Anlage K 3, Bl. 6 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei, da es andere Bewerber gegeben habe, die dem Anforderungsprofil mehr entsprochen hätten. Mit Schreiben vom 30. November 2012 (Anlage K 4, Bl. 7 f. d. A.) rügte der Kläger seine Benachteiligung wegen seines Alters und machte eine Entschädigung in Höhe von € 10.000,00 und Schadensersatz in Höhe von € 50.000,00 sowie die Erstattung anwaltlicher Gebühren und Auslagen in Höhe von € 1.761,08 einschließlich Mehrwertsteuer geltend.

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Die ausgeschriebene Stelle besetzten die Beklagten mit Herrn Rechtsanwalt O. W.. Ausweislich des Xing-Profils von Herrn W. bezeichnet dieser seine Englischkenntnisse als „fließend“ (Anlage K 5, Bl. 38 d. A.).

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Mit seiner am 7. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst Auskunft über die Vergütung der ausgeschriebenen Stelle sowie eine Entschädigung und Schadensersatz. Der Kläger schätzt die Jahresvergütung der ausgeschriebenen Stelle auf € 60.000,00.

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Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten ihn wegen seines Alters nicht berücksichtigt. Das ergebe sich aus der Stellenanzeige wegen der erwarteten Berufserfahrung von nur 1 – 3 Jahren und der vorgesehenen Mitarbeit in einem jungen und dynamischen Team. Bei diskriminierungsfreier Auswahl habe der Kläger die Stelle erhalten müssen. Er sei auch vergleichbar mit dem eingestellten Herrn W., der nicht „verhandlungssicher“ Englisch spreche.

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Der Kläger erklärt den Auskunftsantrag für erledigt und beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen,

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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet gewesen, da er – unstreitig – nicht über verhandlungssichere Englischkenntnisse verfüge. Der Kläger verfüge auch nicht über die in der Bewerbung behaupteten „guten Englischkenntnisse“. Dies ergebe sich aus dem Abiturzeugnis. Die Bewerbung sei auch nicht ernst gemeint, sondern diene evident nur dazu, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen.

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Die ausgeschriebene Stelle sei lediglich mit einem Jahresgehalt von maximal 35.000,00 € bis 40.000,00 € dotiert. Dementsprechend werde auch dem von der Beklagten eingestellten Bewerber O. W. derzeit nur ein Teilzeitgehalt von 2.000,00 € brutto monatlich gezahlt.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er kein fließendes Englisch spreche, er aber seine englischen Mandate immer mit Anstand über die Bühne gebracht habe.

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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe§

I.

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