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Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 13.08.2025 – 5 Ca 2514/24

5. Kammer

ECLI:DE:ARBGE:2025:0813.5CA2514.24.00

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2022 bei der Beklagten beschäftigt, nämlich ausweislich des Arbeitsvertrages für „C.“ vom 28.02.2022 (vgl. Bl. 6 ff. der Akte) als L. in der Abteilung Wissenschaftliche Mitarbeiter des Bereichs X. am Standort U. Nähere Einzelheiten zum konkreten Tätigkeitsbereich des Klägers enthält das Tätigkeitsprofil vom 07.01.2024, vgl. Bl. 97 ff. der Akte.

Der Kläger legte an der Technischen Universität Braunschweig seinen Bachelor of Science und Master of Science erfolgreich ab. Ferner promovierte der Kläger an der Technischen Universität Braunschweig - dem Institut für anorganische und analytische Chemie - im Oktober 2020 mit dem Gesamtprädikat „ausgezeichnet“.

Die Beklagte ist Teil des D., einer der weltweit führenden Konzerne im Bereich der P..

Die Beklagte ist Mitglied im T.

Der Kläger ist seit dem 01.08.2023 Mitglied im Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie eV (kurz: VAA eV).

Der Arbeitsvertrag enthält in § 2 folgende Regelung:

1. Der Arbeitnehmer ist außertariflicher Angestellter. Sofern der Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich eines für den außertariflichen Bereich abgeschlossenen und für den Betrieb des ständigen Arbeitsplatzes einschlägigen Tarifvertrages erfasst wird, findet dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dies gilt solange, wie der Arbeitgeber Mitglied im jeweils zuständigen Arbeitgeberverband ist.

Regelungen aus ansonsten im Unternehmen anwendbaren Tarifverträgen finden auf das Arbeitsverhältnis nur Anwendung, falls und soweit sie in diesem Vertrag oder einer ihn ergänzenden Vereinbarung ausdrücklich in Bezug genommen werden.

2. Darüber hinaus gelten für das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Fassungen der mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen geschlossenen kollektivrechtlichen Vereinbarungen, soweit das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers vom jeweiligen Geltungsbereich erfasst ist.

Gemäß § 5 des Arbeitsvertrages richtet sich die Vergütung nach den hierzu mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen für den außertariflichen Bereich geschlossenen kollektivrechtlichen Vereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Ferner enthält § 5 hinsichtlich der Vergütung folgende Regelungen:

2. Entsprechend den derzeit geltenden Regelungen setzt sich die Vergütung aus einem in zwölf Monatsraten auszuzahlenden Jahresgrundentgelt und jährlichen Einmalzahlungen in Gestalt von variablen Bonuszahlungen zusammen.

3. Maßgebend für die Vergütung ist dabei die individuelle Einordnung der Tätigkeit des Arbeitnehmers in ein Grade, das sich nach den jeweils geltenden kollektivrechtlichen Vergütungsregelungen richtet.

Demgemäß wird der Arbeitnehmer derzeit dem A. zugeordnet.

4. Das monatliche Brutto-Grundentgelt beträgt:

Grundvergütung 5.765,00 EUR

Die Entwicklung des Brutto-Grundentgelts richtet sich nach den jeweils geltenden kollektivrechtlichen Regelungen.

Unter den Manteltarifvertrag der chemischen Industrie, der seitens des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie allein mit der IG BCE abgeschlossen wurde und derzeit in der Fassung vom 27.06.2024 in Kraft ist, fallen die Arbeitnehmer nicht, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als das zur Entgeltgruppe E13 gehörige, vgl. § 1 Ziffer 2 MTV chemische Industrie.

Die tariflichen Entgeltgruppen E1 bis E13 sind in § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie (BETV), der hinsichtlich des Geltungsbereiches auf den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages verweist, geregelt.

Es existiert ein Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 (im Folgenden: MTV Akademiker), der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. einerseits und dem Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V., dem Marburger Bund sowie der IG BCE abgeschlossen wurde. Dieser sieht in § 1 Geltungsbereich folgendes vor:

§ 1 Geltungsbereich

1. persönlich:

a) für Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulbildung, sofern sie überwiegend eine Tätigkeit ausüben, für welche diese Hochschulbildung Voraussetzung ist. Naturwissenschaftliche oder technische Hochschulbildung ist insbesondere eine solche der Fachrichtungen Chemie, Physik, Ingenieurwissenschaften, Pharmazie, Medizin, Agrarwissenschaften, Architektur, Mathematik und Biologie; die Hochschulbildung ist als abgeschlossen anzusehen, wenn die nach den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene Abschlussprüfung, z. B. Diplom-Prüfung, Staatsexamen, bestanden und die entsprechende Urkunde ausgehändigt ist.

Abgeschlossene Hochschulbildung in diesem Sinne setzt ein Abschlussexamen einer Fakultät oder eines Fachbereiches mit eigenem Promotionsrecht voraus, das seiner Art nach zur Promotion berechtigt und für das nach der Studien- und Prüfungsordnung eine mindestens achtsemestrige Studiendauer ohne Einrechnung etwaiger Praxissemester erforderlich ist; dem steht, sofern ein solches Abschlussexamen im Studiengang nicht vorgesehen ist, die Promotion gleich.

b) für kaufmännische, technische und andere Angestellte, die auf Grund entsprechender Tätigkeit und Leistung durch Einzelvertrag diesem Tarifvertrag unterstellt sind 2).

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für leitende Angestellte. Leitende Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Mitarbeiter, die nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes als leitende Angestellte anzusehen sind und deren einzelvertraglich vereinbarte Bedingungen der Mitarbeit den in diesem Tarifvertrag festgelegten in allen Teilen mindestens entsprechen.

Ferner enthält § 8 des MTV Akademiker folgende Regelung:

§ 8 Gehaltsbestimmungen

1. Das Gehalt wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten frei vereinbart.

Das Monatsgehalt eines durch Einzelvertrag diesem Tarifvertrag unterstellten Angestellten soll zum Zeitpunkt der Unterstellung den für ihn maßgeblichen Tarifsatz der höchsten Entgeltgruppe angemessen überschreiten und bei entsprechender Tätigkeit und Leistung weiterhin steigen. Sonderleistungen und Arbeiten unter besonderer Gefährdung oder erschwerten Bedingungen sollen angemessen vergütet werden. Vergütungen für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sind gesondert auszuweisen

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den TV Akademiker vom 02.05.2000 (vgl. Bl. 21 ff. der Akte) Bezug genommen.

Ferner existiert ein Tarifvertrag über Mindestjahresbezüge für akademisch gebildete Angestellte der chemischen Industrie (im Folgenden: TV Mindestjahresbezüge), der vom Bundesarbeitgeberverband Chemie mit dem Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e.V. abgeschlossen wurde. Der TV Mindestjahresbezüge vom 09.10.2024 (vgl. Bl. 112 ff. der Akte) sieht unter anderem folgendes vor:

§ 1

Der Tarifvertrag gilt

2. persönlich:

für Angestellte im Sinne des § 1 Ziffer la) des Manteltarifvertrages für akademisch gebildete Angestellte der chemischen Industrie vom 5. März 1976 in der Fassung vom 2. Mai 2000.

Die Tarifregelung gilt nicht für leitende Angestellte. Leitende Angestellte im Sinne dieser Tarifregelung sind Mitarbeiter, die nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes als leitende Angestellte anzusehen sind und deren einzelvertraglich vereinbarte Bedingungen der Mitarbeit den im Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie festgelegten in allen Teilen mindestens entsprechen.

§ 2

1. Für das erste Jahr der Beschäftigung werden die Bezüge frei vereinbart.

Für das zweite Jahr der Beschäftigung betragen die tariflichen Mindestjahresbezüge für das Kalenderjahr 2024:

- für diplomierte Angestellte und Angestellte

mit Masterabschluss Euro 74.050

- für Angestellte mit Promotion Euro 86.075

2. Die Bezüge der Angestellten sollen nach dem zweiten Beschäftigungsjahr entsprechend den betrieblichen Gepflogenheiten periodisch überprüft werden und bei entsprechender Tätigkeit und Leistung gegenüber den jeweiligen tariflichen Mindestjahresbezügen weiterhin steigen.

3. - 6.: „…“

7. Diplomierte Angestellte und Angestellte mit Masterabschluss gelten spätestens nach dem fünften Beschäftigungsjahr, promovierte Angestellte spätestens nach dem dritten Beschäftigungsjahr als außertarifliche Angestellte im Hinblick auf ihre Bezüge, es sei denn, der Arbeitgeber trifft eine andere Entscheidung und teilt sie den jeweils betroffenen Angestellten in Textform mit.

Die Bezüge von außertariflichen Angestellten sollen sich je nach Tätigkeit und Leistung in einer für außertarifliche Angestellte betriebsüblichen Weise angemessen weiterentwickeln.

Die Bezüge von diplomierten außertariflichen Angestellten und solchen mit Masterabschluss sollen spätestens nach fünf Beschäftigungsjahren oberhalb des in Ziffer 1 genannten höheren Tarifsatzes liegen.

8. „..“

Für das Kalenderjahr 2023 sah der TV Mindestjahresbezüge vom 23.11.2022 (vgl. Bl. 108 ff. der Akte) folgende Regelung zum Entgelt vor:

Für das Kalenderjahr 2023 betragen die tariflichen Mindestjahresbezüge für das zweite Jahr der Beschäftigung:

- für diplomierte Angestellte und Angestellte

mit Masterabschluss Euro 71.250,­

- für Angestellte mit Promotion Euro 82.825,-

Mit seiner am 26.11.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 10.12.2024 zugstellten Klageschrift macht der Kläger weitere Vergütungsansprüche für das Jahr 2023 geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, er könne als außertariflicher Mitarbeiter für das Jahr 2023 eine Gesamtjahresvergütung von mindestens 93.468,29 € verlangen. Diese entspreche den Gesamtjahresbezügen der tariflichen Entgeltgruppe E13T im Tarifgebiet Nordrhein (technische Tätigkeit). Die Auffassung der Beklagten, die Nachzahlungen nur denjenigen Mitarbeitern zu gewähren, die nicht unter den Akademiker Manteltarifvertrag der chemischen Industrie fielen, sei falsch.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den an ihn von der Beklagten als AT-Vergütung geleisteten Beträgen und den Gesamtjahresbezügen der tariflichen Entgeltgruppe E13T im Tarifgebiet Nordrhein (technische Tätigkeit). Dass der Kläger die Differenzzahlung verlangen könne, ergäbe sich aus dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz v. 27.01.2022. Zur Wahrung des tariflichen Abstandsgebotes sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2023 weitere 13.468,29 € brutto zu zahlen. Dies ergäbe die nach § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV vorzunehmend Vergleichsberechnung bei Auslegung der maßgeblichen Bezugsgrößen.

Der MTV chemische Industrie sei räumlich und fachlich einschlägig. Dass der Kläger nicht dem persönlichen Geltungsbereich des MTV chemische Industrie unterliege sei unbeachtlich.

Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eines außertariflichen Vertragsverhältnisses könne nur so verstanden werden, dass auch dem Kläger als C. zur Wahrung des in § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV geregelten Abstandsgebots Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten müssten. Denn das Aufgabengebiet als Chemiker R&D Precipitated Oxides stelle höhere Anforderungen als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe.

Der TV Mindestjahresbezüge und der MTV Akademiker stehe der Auffassung nicht entgegen. Auch der hiesige Kläger sei außertariflicher Angestellter. Auf eine beiderseitige Tarifbindung komme es nicht an. Der TV Mindestarbeitsbezüge statuiere für akademisch gebildete Angestellte lediglich einen Mindestentgeltanspruch und zwar ab dem zweiten Beschäftigungsjahr und damit in einer Phase, in welcher die akademisch gebildeten Angestellten gemäß TV Mindestjahresbezüge noch nicht als C. beschäftigt werden müssten. Dies ändere sich gemäß § 2 Ziffer 7 Satz 1 TV Mindestjahresbezüge erst bei diplomierten Angestellten und solchen mit Masterabschlüssen nach dem fünften bzw. bei promovierten Angestellten nach dem dritten Beschäftigungsjahr, da diese Angestellten dann qua TV Mindestjahresbezüge C. seien. Der TV Mindestjahresbezüge beziffere keine Mindestentgeltansprüche für C., sondern sehe in einer Startphase zu Beginn des Berufslebens Mindestentgeltansprüche für akademisch gebildete Angestellte vor. Diese gelte bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Angestellten entweder qua Arbeitsvertrag oder gemäß § 2 Ziffer 7 Satz 1 TV Mindestjahresbezüge zu C.n werden. Ab dann, so die tarifvertragliche Konzeption, stehe den akademisch gebildeten Angestellten wie allen anderen C.n ein AT-Gehalt zu, welches mindestens das in § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV geregelte Abstandsgebot wahre.

Die persönlichen Geltungsbereiche der jeweiligen Tarifverträge überschneideten sich. Es bestehe keine Abgrenzung zwischen den ausschließlich mit der IG BCE abgeschlossenen Tarifverträgen einerseits und den Akademiker-Tarifverträgen andererseits dergestalt, dass erstere maximal Fachhochschulabsolventen erfassten. Die Beklagte verkenne, was ein Aufgabengebiet im Sinne von § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV sei. Der Fachhochschulabschluss sei lediglich in § 7 des BETV in der Entgeltgruppe E11 genannt. Fachhochschulabsolventen fielen bereits in die Entgeltgruppe E 11, weshalb Mitarbeiter mit universitärer Hochschulausbildung in die Entgeltgruppen E 12 und E 13 fallen könnten. Die in der Entgeltgruppe 13 genannten Richtbeispiele, insbesondere das „Durchführen schwieriger Forschungs- und Entwicklungsarbeiten“ sei in der chemischen Industrie typischerweise häufig universitären Hochschulabsolventen der Biologie, Chemie, Pharmazie oder den Ingenieurswissenschaften vorbehalten. Berufsanfänger mit entsprechendem universitärem Hochschulabschluss würden in Unternehmen der chemischen Industrie, auch in dem der Beklagten, oft zunächst in den Entgeltgruppen E 11, E 12 oder E 13 eingruppiert und erst im weiteren Verlauf einzelvertraglich zum außertariflichen Mitarbeiter. Neu eingestellte universitäre Hochschulabsolventen der genannten Fachrichtungen würden von der Beklagten zunächst in das tarifliche Entgeltgruppensystem eingruppiert und nicht direkt als C. und zwar auch dann, wenn für ihre Tätigkeit ein entsprechender Hochschulabschluss erforderlich sei.

Entsprechend der Protokollnotiz I zur I. des Abrechnungssystems existiere eine Eingruppierungsmatrix und eine entsprechende Eingruppierungspraxis, wonach nur Masterabsolventen mit Promotion als C. im untersten AT-Entgeltband EG1 eingruppiert werden. Alle anderen Masterabsolventen, insbesondere solche mit universitärem Hochschulabschluss ohne Promotion würden in die E12 eingruppiert.

Die in § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV chemische Industrie vorgesehene zusätzliche Voraussetzung zum „Entwachsen“ aus dem Anwendungsbereich dieses Tarifregimes wäre überflüssig, wenn allein ein universitärer Hochschulabschluss gegenüber einem Fachhochschulabschluss hierzu ausreichen würde.

Die Akademiker-Tarifverträge knüpften an die genannte Logik an, nämlich dadurch, dass der TV Mindestjahresbezüge einerseits einen Anspruch auf Mindestjahresbezüge für akademisch gebildete Angestellte gewähre und andererseits unabhängig davon die Frage regele, unter welchen Voraussetzungen diese Angestellten in den Status eines außertariflichen Mitarbeiters aufstiegen. Der TV Mindestjahresbezüge statuiere für die akademisch gebildete Angestellten einen Mindestentgeltanspruch, gerade in den Fällen, in denen die Mitarbeiter noch keinen AT-Vertrag hätten und mangels einer Mitgliedschaft in der IG BCE keine Ansprüche aus dem BETV ableiten könnten. Später würden diese Mitarbeiter dann zu AT-Angestellten, nämlich entweder durch entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Ziffer 7 Satz 1 TV Mindestjahresbezüge, wodurch sie dem Mindestentgeltanspruch des TV Mindestjahresbezüge „entwachsen“ und einen Anspruch auf die Vergütung eines C.s hätten, der dann seinerseits gemäß der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.01.2022, Az. 2 Sa 114/21, mindestens das in § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV geregelte Mindestabstandsgebot wahren müsse.

Der TV Mindestjahresbezüge stelle nur eine Untergrenze dar, ohne dass das vom LAG Rheinland-Pfalz konstatierte Abstandsgebot negiert werde. Die Beklagte verkenne die Systematik des TV Mindestjahresbezüge, der einerseits Ansprüche auf Mindestjahresbezüge unabhängig vom AT-Status und andererseits das „Hineinwachsen“ in den AT-Status regele. Die Untergrenze auch für die späteren Jahre diene der Klarstellung, dass diese Untergrenze auch nicht überschritten werden dürfe, wenn der Mitarbeiter nicht in den AT-Status hineinwachse.

Die von der Beklagten insoweit bemühte Differenzierung nach fiktiven C.n einerseits und anderen C.n andererseits gäbe das Tarifregime nicht her und es sei von den Tarifvertragsparteien dementsprechend auch erkennbar nicht getroffen worden. Die einzige von den Tarifparteien vorgenommene Differenzierung erfolge zwischen promovierten Angestellten und solchen mit Diplom bzw. Masterabschluss.

Auch aus § 2 Ziffer 7 Abs. 3 TV Mindestjahresbezüge folge kein anderes Ergebnis. Der Begriff des außertariflichen Angestellten sei in allen Chemie-Tarifwerken deckungsgleich. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 TV Mindestjahresbezüge solle lediglich sicherstellen, dass die unter den TV Mindestjahresbezüge fallenden nicht promovierten Mitarbeiter, sofern sie den AT-Status erlangt hätten, spätestens nach fünf Jahren oberhalb der Mindestbezügen der promovierten Mitarbeiter liegen sollten. Praktische Anwendung entfalte diese Regelung im Tarifwerk Hamburg. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 19.05.2025, dortige Seite 6 und 7 (vgl. Bl. 146 f. der Akte) Bezug genommen.

Im Ergebnis komme es auf die Abgrenzung der unterschiedlichen Tarifregime und den Regelungen in den Akademiker-Tarifverträgen nicht an. Denn bei den vom LAG Rheinland-Pfalz konstatierten Ansprüchen handele es sich nicht um tarifvertragliche, sondern um individualvertragliche Ansprüche aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag über ein Arbeitsverhältnis als C..

Der Kläger beantragt,

- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.468,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, durch die beidseitige originäre Tarifbindung der Parteien fände der MTV für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie sowie der Tarifvertrag Mindestjahresbezüge Akademiker Anwendung. Der MTV der chemischen Industrie sei nicht einschlägig.

Die Beklagte behauptet, für die Ausübung der vom Kläger erbrachten Tätigkeiten sei ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Chemie, Physik oder Verfahrenstechnik an einer Fakultät, die über ein eigenes Promotionsrecht verfüge, zwingend erforderlich. In einem weit überwiegenden Anteil seiner Gesamttätigkeit benötige der Kläger für die Erbringung der geschuldeten Tätigkeiten die Kenntnisse aus einem der genannten Studiengänge.

Die Eingruppierung nach dem Bundesentgelttarifvertrag Chemie (BETV) sei entsprechend § 3 Ziff. 2, 4 BETV streng tätigkeitsbezogen aufgrund einer summarischen Arbeitsbewertung zu prüfen. Entscheidend sei nicht, welche Ausbildung der Mitarbeiter mitbringe, sondern welche Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der geschuldeten Tätigkeiten tatsächlich erforderlich seien. Nur die tatsächlich abgeforderte Tätigkeit und Qualifikation entscheide über die richtige Eingruppierung. Die höchsten Entgeltgruppen des BETV seien für die Tätigkeiten vorgesehen, deren Kenntnisse und Fertigkeiten regelmäßig im Rahmen einer Fachhochschulausbildung vermittelt würden. Tätigkeiten, die typischerweise Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten, die im Rahmen einer universitären Ausbildung vermittelt würden, seien vom Entgeltgrupperaster des BETV nicht mehr erfasst.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass - weil § 1 Ziffer 2 MTV chem. Industrie hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs regele, dass solche Arbeitnehmer nicht unter den persönlichen Geltungsbereich fielen, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stelle als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe (E13) es verlange - der MTV chemische Industrie und alle anderen (allein) mit der IG BCE abgeschlossenen Tarifverträge der chemischen Industrie, da diese im persönlichen Geltungsbereich allesamt auf den Geltungsbereich des MTV Chemie verweisen würden, nicht für solche Arbeitnehmer anwendbar seien, deren Aufgabengebiet voraussetze, dass Kenntnisse und Fertigkeiten vorlägen, die regelmäßig im Rahmen einer universitären Hochschulausbildung vermittelt werden. Für jene Arbeitnehmer gelte der MTV Akademiker sowie der TV Mindestjahresbezüge. Der persönliche Geltungsbereich dieser Tarifverträge sei für Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulbildung eröffnet, sofern sie überwiegend eine Tätigkeit ausübten, für welche diese Hochschulausbildung Voraussetzung sei. Nach § 1 Ziff. 1b MTV Akademiker bestehe daneben die Möglichkeit, kaufmännische, technische und andere Angestellte dem Tarifvertrag zu „unterstellen“ - einer besonderen Form der normativen Tarifbindung zwischen beiderseits Tarifgebundenen. Hierdurch sei durch die Tarifvertragsparteien ein besonderer Tatbestand des persönlichen Geltungsbereichs geschaffen worden, nach welchem die normativen Tarifwirkungen erst mit Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen den jeweils organisationzugehörigen Arbeitsvertragsparteien einträten.

Die Beklagte ist der Ansicht, die in der chemischen Industrie geltenden Tarifverträge, nämlich die der IGBCE abgeschlossenen Tarifverträge einerseits und Akademiker-Tarifverträge andererseits, stünden nicht in Tarifkonkurrenz zueinander. Der persönliche Geltungsbereich überschneide sich nicht. Der Kläger sei vom persönlichen Geltungsbereich des § 1 Ziffer 1a MTV Akademiker erfasst. Die von ihm zu erbringenden Tätigkeiten als „Chemiker R&D Precipitated Oxides“ setzten weit überwiegend Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, die in einem erfolgreich abgeschlossenen universitären Studium an einer Fakultät oder in einem Fachbereich der Disziplinen der Chemie, Physik oder Verfahrenstechnik mit Promotionsrecht vermittelt worden seien.

Der in § 8 MTV Akademiker normierte Grundsatz, dass das Gehalt frei vereinbart wird, werde hinsichtlich der Höhe begrenzt durch den jeweils gültigen TV Mindestjahresbezüge - dort § 2 Ziffer 1 - sofern dieser Anwendung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis finde. Bei der Regelung in § 2 Ziffer 7 Abs. 1 TV Mindestjahresbezüge handele es sich um eine Sollvorschrift. Sofern die Fiktion des AT-Status, die § 2 Ziffer 7 vorsehe, eintrete, würden sich die Bezüge je nach Tätigkeit und Leistung gemäß§ 2 Ziff. 7 Abs. 2 TV Mindestjahresbezüge in einer für außertarifliche Angestellte betriebsüblichen Weise angemessen weiterentwickeln. Diese durch Soll-Vorschrift angedachte Weiterentwicklung der Bezüge beziehe sich lediglich auf eine etwaige prozentuale Anpassung. Die Regelung sehe nicht vor, dass die infolge der tarifvertraglichen Fiktion als außertarifliche Angestellte geltenden Angestellten Bezüge in gleicher Höhe wie nicht fiktiv außertarifliche Angestellte erhalten sollten.

Die Grundkonzeption der Akademikertarifverträge der chemischen Industrie sähe vor, dass für das zweite Beschäftigungsjahr Mindestjahresbezüge definiert würden, die auch in den kommenden Jahren nicht unterschritten werden dürften. Es gelte der in § 8 Ziff. 1 MTV Akademiker manifestierte Grundsatz der freien Gehaltsvereinbarung, solange der jeweilige Mindestjahresbezug nicht unterschritten werde.

Durch § 2 Ziffer 7 Abs. 2 TV Mindestjahresbezüge werde klargestellt, dass sich die Fiktion des außertariflichen Angestellten im TV Mindestjahresbezüge von den außertariflichen Angestellten, für welche keine Tarifverträge gelten, unterscheide. Wer als außertariflicher Angestellter im Sinne des TV Mindestjahresbezüge gelte, solle lediglich hinsichtlich seiner Bezüge-Entwicklung den sonstigen außertariflichen Angestellten gleichgestellt werden. Die Entgelte der fiktiv außertariflich Angestellten im Sinne des TV Mindestjahresbezüge sollten sich an der prozentualen Entgeltentwicklung des sonstigen außertariflichen Bereichs orientieren, ohne dass sich daraus eine Verpflichtung ergäbe. Der Begriff des (fiktiven) außertariflich Angestellten unterscheide sich formal und auch materiell vom Begriff des außertariflichen Angestellten nach dem allgemeinen MTV Chemie. Der TV Mindestjahresbezüge normiere einen eigenen Begriff des außertariflichen Angestellten lediglich im Hinblick auf seine Bezüge-Entwicklung.

Die Klägerseite verkenne die Systematik und den Aufbau des BETV für die chemische Industrie. Die in § 7 BETV geregelten Entgeltgruppen E 11 bis E13 seien Aufbauentgeltgruppen, die in der Ausgangsentgeltgruppe E11 einen Fachhochschulabschluss als erforderlich ansähen. Für die Entgeltgruppen E12 und E13 bedürfe es neben einem Fachhochschulabschluss weiteren zusätzlichen Voraussetzungen. Die Eingruppierung nach dem BETV sei streng tätigkeitsbezogen durchzuführen. Entscheidend sei nicht der (akademische) Abschluss, sondern die Tätigkeit des Arbeitnehmers. Sofern universitäre Hochschulabsolventen als Berufsanfänger zunächst mit Tätigkeiten betraut würden, für die noch nicht das universitäre Wissen die überwiegende Voraussetzung sei, sondern die Arbeitsplätze es als ausreichend ansähen, dass ein Fachhochschulstudium absolviert worden sei, so sei die Eingruppierung der universitären Hochschulabsolventen streng tätigkeitsbezogen zu diesem Zeitpunkt korrekt. Es läge dann keine Überschneidung vor, sondern der Arbeitnehmer würde (noch) keine Tätigkeit verrichten, die Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Niveau einer Hochschulausbildung im Sinne des § 1 Ziffer 1 a) MTV-Akademiker erforderten.

Der MTV Chemie definiere die Außertariflichkeit im Hinblick auf die ausschließlich mit der IGBCE abgeschlossenen Tarifverträge demgemäß nicht nur tätigkeitsbezogen, sondern auch nach den materiellen (Entgelt-) Bedingungen.

Selbst wenn das Argument des Klägers zuträfe, dass beide Tarifwerke, nämlich die Akademiker-Tarifverträge einerseits und die mit der IG BCE abgeschlossenen Tarifverträge andererseits, auf Mitarbeiter mit universitärer Ausbildung anwendbar seien, läge Tarifkonkurrenz vor. Sofern Mitarbeiter im VAA oder im Marburger Bund seien, seien originär ausschließlich die Akademiker-Tarifverträge anwendbar. Sofern ein Mitarbeiter Mitglied in der IG BCE sei, käme eine Anwendbarkeit sowohl des TV Chemie als auch des MTV Akademiker in Betracht. Dieser dann klassische Fall der Tarifkonkurrenz sei über das Prinzip der Tarifeinheit nach dem Grundsatz der Spezialität zu lösen. Der persönliche Anwendungsbereich des MTV Akademiker sei deutlich spezieller als der des MTV Chemie.

Hätten die Tarifvertragsparteien des TV-Mindestjahresbezüge einen Tarifvertrag in Bezug nehmen wollen, den sie selbst gar nicht abgeschlossen haben, wäre es im Mindestmaß zu erwarten gewesen, diesen entsprechend zu benennen. Die Tarifvertragsparteien können nicht von der Geltung eines für sie fremden Tarifvertrages ausgehen, ohne dass dieser Wille im Wortlaut der tariflichen Regelungen in irgendeiner Form seinen Niederschlag gefunden habe, und dies erst recht nicht, wenn der letztlich gewählte Wortlaut dieser Auslegung entgegenstehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag vom 28.02.2022 keinen Anspruch auf die geltend gemachte weitere Vergütung in Höhe von 13.468,29 € brutto für das Kalenderjahr 2023, der das tarifliche Abstandsgebot i.S.v. § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV chemische Industrie wahrt. Der MTV chemische Industrie und das dort geregelte Abstandsgebot findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Vielmehr gelten ausschließlich der MTV Akademiker und der TV Mindestjahresbezüge.

1.

Außertarifliche Mitarbeiter sind in der Regel Arbeitnehmer, deren Vergütung gerade nicht durch Tarifvertrag geregelt wird, weil ihre Tätigkeit höher zu bewerten ist als die Tätigkeit in der obersten Tarifgruppe (BAG v. 25.04.2018 - 5 AZR 85/17 - BeckRS 2018, 17880). Sinn und Zweck eines AT-Vertrages besteht daher darin, das Arbeitsverhältnis auf eine vom Tarifvertrag losgelöste Grundlage zu stellen (BAG v. 25.04.2018, 5 AZR 85/17, a. a. O.; BAG v. 21.06.2000 - 4 AZR 793/98 - juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 02.09.2020 - 15 Sa 396/20 - BeckRS 2020, 32251). Ausgehend von diesem Begriffsverständnis sind außertarifliche Angestellte solche, die nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen (BAG v. 20.04.2018, 5 AZR 85/17, a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beinhaltet die Vereinbarung eines außertariflichen Vertragsverhältnisses mit der Übertragung der Rechtsstellung eines AT-Angestellten eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer Vergütung zu erhalten, die mindestens das im einschlägigen Tarifvertrag geregelte Abstandsgebot wahrt (vgl. BAG v. 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12 - juris; BAG v. 25.04.2018, 5 AZR 84/17, a. a. O.; BAG v. 18.11.2020 - 5 AZR 21/20 - juris).

Der Kläger wurde gemäß § 2 Ziffer 1 des zwischen den Parteien geschlossenen „Arbeitsvertrages für C.“ als außertariflicher Angestellter eingestellt. Ausweislich des Arbeitsvertrages für „C.“ vom 28.02.2022 ist der Kläger als Chemiker R&D Precipitated Oxides in der Abteilung Wissenschaftliche Mitarbeiter des Bereichs X. am Standort U. beschäftigt. Entsprechend der vorliegenden Stellenbezeichnung „Chemiker R&D Precipitated Oxides“ (vgl. Bl. 106 der Akte) ist für die Ausübung der vom Kläger erbrachten Tätigkeiten ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Chemie, Physik oder Verfahrenstechnik an einer Fakultät, die über ein eigenes Promotionsrecht verfügt, erforderlich. Aus dem Tätigkeitsprofil „Expert/Scientist R&D III“ ergibt sich, welche Verantwortlichkeiten der Kläger innehat.

2.

Der Kläger kann als außertariflicher Mitarbeiter nicht die Zahlung weiterer 13.468,29 € brutto entsprechend der Gesamtjahresbezüge der tariflichen Entgeltgruppe E13 T unter Wahrung des tariflichen Abstandsgebotes des § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV chemische Industrie verlangen.

Die Parteien haben in § 2 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass dann, wenn der Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich eines für den außertariflichen Bereich abgeschlossenen und für den Betrieb des ständigen Arbeitsplatzes einschlägigen Tarifvertrages erfasst wird, dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dieser für den außertariflichen Bereich abgeschlossene einschlägige Tarifvertrag ist der MTV Akademiker sowie zudem der TV Mindestjahresbezüge.

a.

Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des MTV Akademiker. § 1 Ziffer 1a MTV Akademiker sieht vor, dass dieser Tarifvertrag persönlich für Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulbildung, sofern sie überwiegend eine Tätigkeit ausüben, für welche diese Hochschulbildung Voraussetzung ist, gilt. Dabei ist nach dem Wortlaut des MTV Akademiker eine naturwissenschaftliche oder technische Hochschulbildung insbesondere eine solche der Fachrichtungen Chemie, Physik, Ingenieurwissenschaften, Pharmazie, Medizin, Agrarwissenschaften, Architektur, Mathematik und Biologie. Die abgeschlossene Hochschulbildung setzt ein Abschlussexamen einer Fakultät oder eines Fachbereiches mit eigenem Promotionsrecht voraus, das seiner Art nach zur Promotion berechtigt und für das nach der Studien- und Prüfungsordnung eine mindestens achtsemestrige Studiendauer ohne Einrechnung etwaiger Praxissemester erforderlich ist.

Der Kläger hat an der Technischen Universität Braunschweig an der Fakultät für Lebenswissenschaften den Hochschulgrad des Master of Science im Studiengang Chemie erworben und an der gleichen Fakultät den Doktorgrad eines Doktors der Naturwissenschaften erhalten.

Für die vom Kläger zu erbringenden Tätigkeiten als „Chemiker R&D Precipitated Oxides“ sind weit überwiegend Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, für die ein erfolgreich abgeschlossenes universitäres Studium an einer Fakultät oder in einem Fachbereich der Disziplinen der Chemie, Physik oder Verfahrenstechnik mit Promotionsrecht vermittelt werden.

b.

Der Kläger unterfällt auch dem TV Mindestjahresbezüge. § 1 Ziffer 2 TV Mindestjahresbezüge sieht vor, dass der Tarifvertrag persönlich für Angestellte im Sinne des § 1 Ziffer 1a) MTV Akademiker der chemischen Industrie vom 05.03.1976 in der Fassung vom 02.05.2000 mit Ausnahme der leitenden Angestellten gilt.

Wie bereits ausgeführt unterfällt der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich des MTV Akademiker. Für ihn gilt jedenfalls ab dem 01.08.2023 - seit dieser Zeit ist der Kläger Mitglied im Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellten der chemischen Industrie - auch der TV Mindestjahresbezüge.

Ab dem 01.08.2023 gilt der TV Mindestjahresbezüge für den Kläger kraft beiderseitiger Tarifbindung. Zuvor galt der TV Mindestjahresbezüge jedenfalls aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in § 2 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages. Denn diese sieht vor, dass der Kläger dann, wenn er vom persönlichen Geltungsbereich eines für den außertariflichen Bereich abgeschlossenen und für den Betrieb des ständigen Arbeitsplatzes einschlägigen Tarifvertrages erfasst wird, dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, jedenfalls solange der Arbeitgeber Mitglied im jeweils zuständigen Arbeitgeberverband ist.

c.

Die Vergütungshöhe des Klägers richtet sich nach dem MTV Akademiker i.V.m dem TV Mindestjahresbezüge.

aa.

Anders als der Kläger meint, statuiert der TV Mindestjahresbezüge ab dem zweiten Beschäftigungsjahr in einer Phase, in der die unter den Geltungsbereich fallenden Angestellten noch nicht als C. beschäftigt werden, nicht lediglich einen Mindestentgeltanspruch. Zudem führt die Regelung in § 2 Ziffer 7 Atz 1 TV Mindestjahresbezüge bei diplomierten Angestellten und solchen mit Masterabschluss ab dem fünften und bei promovierten Angestellten nach dem dritten Beschäftigungsjahr nicht dazu, dass diesen Mitarbeitern sodann ein AT-Gehalt zusteht, welches das in § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV Chemie geregelte Abstandsgebot wahrt.

Zunächst sieht § 8 Ziffer 1 MTV Akademiker vor, dass das Gehalt zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten frei vereinbart wird. Der TV Mindestjahresbezüge, der gemäß § 1 Ziffer 2 explizit für Angestellte im Sinne des § 1 Ziffer 1a MTV Akademiker gilt, stützt den in § 8 Abs. 1 MTV Akademiker normierten Grundsatz der freien Gehaltsvereinbarung. Denn zum einen sieht er vor, dass die Bezüge im ersten Jahr der Beschäftigung frei vereinbart werden können. Zum anderen setzt der TV Mindestjahresbezüge aber eine Untergrenze, indem er ab dem zweiten Beschäftigungsjahr Mindestjahresbezüge definiert, die nicht unterschritten werden dürfen. Für das Kalenderjahr 2023 beträgt der Mindestjahresbezug für diplomierte Angestellte und Angestellte mit Masterabschluss 71.250 € und für Angestellte mit Promotion 82.825 €. Diese regelmäßig jährlich angepassten Mindestjahresbezüge bilden bei im Übrigen freier Gehaltsvereinbarung die Vergütungsuntergrenze. Dies gilt nicht nur für das zweite Beschäftigungsjahr, sondern auch für Folgejahre.

bb.

Die weiteren Regelungen in § 2 TV Mindestjahresbezüge stehen der Wertung nicht entgegen, dass sich die Höhe der Vergütung des Klägers nach dem TV Mindestjahresbezüge richtet und nicht nach dem in § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV Chemie geregelten Abstandsgebot anzupassen ist.

(1)

Bereits § 2 Ziffer 2 TV Mindestjahresbezüge sieht vor, dass die Bezüge der Angestellten nach dem zweiten Beschäftigungsjahr entsprechend der betrieblichen Gepflogenheiten periodisch überprüft werden und bei entsprechender Tätigkeit und Leistung gegenüber den jeweiligen tariflichen Mindestjahresbezügen weiterhin steigen sollen.

(2)

Die Regelung in § 2 Ziffer 7 TV Mindestjahresbezüge führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie sieht vor, dass diplomierte Angestellte und Angestellte mit Masterabschluss spätestens ab dem fünften Beschäftigungsjahr und promovierte Angestellte spätestens nach dem dritten Beschäftigungsjahr als außertarifliche Angestellte im Hinblick auf ihre Bezüge gelten, es sei denn der Arbeitgeber trifft eine andere Entscheidung und teilt sie den jeweils betroffenen Angestellten in Textform mit. § 2 Ziffer 7 sieht damit vor, dass die Gruppe der vorgenannten Angestellten nach fünf Jahren bzw. promovierte Angestellte spätestens nach drei Jahren im Hinblick auf ihre Bezüge als außertariflich Angestellte gelten.

Anders als der Kläger es meint, führt die Regelung in § 2 Ziffer 7 TV Mindestjahresbezüge nicht dazu, dass jene Angestellte nach Ablauf der in der Tarifnorm genannten Zeiträume dem in § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV Chemie geregelten Abstandsgebot unterfallen. Nach Auffassung der Kammer regelt § 2 Ziffer 7 TV Mindestjahresbezüge allein die Bezüge-Entwicklung der Angestellten, die dem Anwendungsbereich des TV Mindestjahresbezüge unterfallen und nimmt keinen Bezug zum allgemeinen Abstandsgebot des MTV Chemie. Das ergibt die Auslegung des TV Mindestjahresbezüge. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG vom 12.12.2018 - 4 AZR 147/17 - zit. aus beck-online, BAG v. 20.06.2018 - 4 AZR 339/17 - NZA 2019, 264 ff.).

(a)

Der gewollte Inhalt einer Tarifnorm muss im Wortlaut erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Das ist nicht der Fall. An keiner Stelle verweist der TV Mindestjahresbezüge auf den MTV chemische Industrie und das dort geregelte Abstandsgebot.

(b)

Auch die Absätze 2 und 3 von § 2 Ziffer 7 TV Mindestjahresbezüge sprechen dafür, dass der MTV Mindestjahresbezüge lediglich die Bezüge-Entwicklung der außertariflichen Angestellten regelt.

§ 2 Ziffer 7 Abs. 2, der bestimmt, dass sich die Bezüge von außertariflichen Angestellten je nach Tätigkeit und Leistung in einer für außertarifliche Angestellte betriebsüblichen Weise angemessen weiterentwickeln sollen, enthält keine rechtliche Verpflichtung, sondern es geht um eine Gleichstellung mit den sonstigen außertariflichen Angestellten. Wer als außertariflicher Angestellter im Sinne des TV Mindestjahresbezüge gilt, soll lediglich hinsichtlich einer Bezüge-Entwicklung den sonstigen außertariflichen Angestellten gleichgestellt werden. Die Entgelte sollen sich an der prozentualen Entgeltentwicklung des sonstigen außertariflichen Bereichs orientieren.

Durch die weitere Sollvorschrift des § 2 Ziffer 7 Abs. 3, der regelt, dass die Bezüge von diplomierten außertariflichen Angestellten und solchen mit Masterabschluss spätestens nach fünf Beschäftigungsjahren oberhalb des in Ziffer 1 genannten höheren Tarifsatzes liegen sollen, wird verdeutlicht, dass die Bezüge der diplomierten Angestellten und solchen mit Masterabschluss nach spätestens fünf Jahren höher sein soll als das Mindestjahresentgelt, auf welches ein außertariflicher Angestellter mit Promotion ab dem zweiten Beschäftigungsjahr Anspruch hat. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 konkretisiert die Wertung, die § 2 Ziffer 7 Absatz 1 trifft, nochmals genauer bezogen auf die diplomierten Angestellten und Angestellten mit Masterabschluss. Diese gelten gemäß § 2 Ziffer 7 Abs. 1 qua Fiktion nach fünf Jahren als außertarifliche Angestellte. Und deren Bezüge sollen dann nach fünf Jahren - so sieht es § 2 Ziffer 7 Absatz 3 vor - höher sein als die Mindestjahresbezüge für einen außertariflichen Angestellten mit Promotion. Nur dies allein, nämlich die Bezüge-Entwicklung nach dem TV Mindestjahresvergütung, ist in § 2 geregelt. Einen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Bezüge dieser Personengruppen nach dem dritten bzw. fünften Beschäftigungsjahr nach dem allgemeinen Abstandsgebot des MTV Chemie richten könnten, liegt nicht vor. Der TV Mindestjahresbezüge beziffert Mindestentgeltansprüche für C., die dem persönlichen Anwendungsbereich im Sinne von § 1 Ziffer 1a) des MTV Akademiker unterfallen. Er tut dies aber nicht nur für eine Phase, in der die akademisch gebildeten Angestellten noch nicht zwingend als C. beschäftigt werden müssen, sondern er setzt für die akademisch gebildeten Angestellten eine allgemeine untere Mindestentgeltgrenze. Der TV Mindestjahresbezüge, der im persönlichen Anwendungsbereich für Angestellte im Sinne des § 1 Ziffer 1a) MTV Akademiker gilt, ist eine spezielle und das allgemeine Abstandsgebot des § 1 Satz 2 Ziffer 2 MTV chemische Industrie verdrängende Regelung.

d.

Die persönlichen Geltungsbereiche der Tarifverträge, nämlich der MTV chemische Industrie einerseits und die Akademiker-Tarifverträge andererseits überscheiden sich nicht. Es besteht keine Tarifkonkurrenz.

aa.

Die Tarifverträge der chemischen Industrie, die allein mit der IG BCE abgeschlossen wurden, sind nach dem persönlichen Geltungsbereich des MTV Chemie und damit auch der anderen Tarifverträge nur für Arbeitnehmer zur Anwendung zu bringen, die auch noch vom Entgeltgruppekatalog des BETV erfasst werden.

Demgegenüber fallen unter den persönlichen Geltungsbereich der Akademikertarifverträge nur solche Arbeitnehmer, die überwiegend eine Tätigkeit ausüben, die im Rahmen einer abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder technischen Hochschulausbildung vermittelt werden.

Der Kläger unterfällt nicht dem Entgeltgruppenkatalog des BETV. Er wurde bereits ab seinem Beschäftigungsbeginn mit Aufgaben betraut, die oberhalb der höchsten tariflichen Eingruppierung liegen.

bb.

Auch aus der Eingruppierungssystematik des BETV ergibt sich kein mögliches Überschneiden der Anwendungsbereiche des der MTV chemische Industrie einerseits und die Akademiker-Tarifverträge andererseits. Insbesondere folgt dies nicht aus dem Umstand, dass der Fachhochschulabschluss lediglich in der Entgeltgruppe E11 von § 7 BETV genannt ist.

(1)

§ 3 Ziffer 2 BETV bestimmt, dass die Arbeitnehmer entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert werden. Dabei ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe. Hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt

Aus dieser Tarifbestimmung in § 3 Ziffer 2 Satz 2 ergibt sich, dass die Eingruppierung streng tätigkeitsbezogen zu erfolgen hat. Entscheidend ist nicht der konkrete Abschluss, sondern die konkret auszuübende Tätigkeit. Dabei handelt es sich bei den höchsten tariflichen Entgeltgruppen E12 und E13 um Aufbaugruppen zur Entgeltgruppe E11. In einer Entscheidung des LAG Düsseldorf v. 24.03.2017 (AZ: 6 Sa 940/16, n.V.) hat das Gericht folgendes ausgeführt:

„Es entspricht der einheitlichen Rechtsprechung zu sämtlichen Entgeltgruppen des BETV Chemie, dass diese aufeinander aufbauen (so für E 4 bis E 7: BAG v. 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 39, Juris, BAG V. 24.04.1996 - 4 AZR 646/94 - Juris, Hess. LAG v. 19.07,2015 - 18/4 TaBV 8/05 - Juris; für E 11 - E 13: Hess. LAG v. 26.11.2013 - 4 TaBV 67/13 - Juris; für E 6 - E 9: LAG München v. 04.06.2024 - 11 Sa 956/13 - Juris). Auch wenn man davon ausgehen sollte, dass das Herausheben aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe nicht in jeder Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorgesehen wird, so bauen die Gruppen doch zumindest in der Weise aufeinander auf, dass in der höheren Entgeltgruppe jeweils gesteigerte Anforderungen gegenüber denjenigen der vorherigen Entgeltgruppe vorliegen müssen (ebenso LAG München v. 04.06.2014 - 11 Sa 956/13 - Rn. 207; vgl. weiter BAG v. 22.10.2008 - 4 Azr 735/07 - Rn. 31, AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie).

Hinsichtlich der Entgeltgruppen E 11 bis E 13 lässt sich dies bereits dem Wortlaut der Obersätze entnehmen. E 12 greift die Formulierung aus E 11 „Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten“ wörtlich auf und fügt als zusätzliches Merkmal hinzu „für die Spezialwissen mindestens auf Teilgebieten und umfangreiche auf einem Arbeitsplatz der Gruppe 11 erworbene Berufserfahrungen vorausgesetzt werden“, Daran knüpft wiederum E 13 an und fordert neben den bereits bei E 11 genannten Voraussetzungen sowie den zusätzlichen Merkmalen von E 12 (Spezialwissen und umfangreiche Berufserfahrungen) entweder begrenzte Leistungsaufgaben oder eine Verantwortung für Teilgebiete. Dass die Entgeltgruppen E 12 und E 13 auf E 11 aufbauen, wird auch an den Regelungen zu den Tätigkeiten der Meister deutlich. Hier findet sich eine deutliche Steigerung vom „Meister mit einem einfachen Arbeitsgebiet“ über den „Meister mit einem schwierigen Arbeitsgebiet“ zu einem solchen, der „einen besonders vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung besonders „schwierigen Bereich“ beaufsichtigt. Es gibt weder einen Anhaltspunkt noch einen Grund, warum die Tarifvertragsparteien diese Aufbausystematik auf die Meister hätten beschränken wollen.

Zudem entspricht das Aufbauen der Fallgruppen aufeinander der Systematik des § 7 BETV. Die Eingruppierung in sämtliche Gruppen erfolgt nach dem Umfang der erforderlichen Ausbildung und/oder der Schwierigkeit der ausgeübten Tätigkeit. Anders ausgedrückt: Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der ausgeübten Tätigkeit, die ihrerseits abhängig ist von der Qualifikation und Erfahrung des Arbeitnehmers (vgl. für die Entgeltgruppen E 6 - E 7: BAG v. 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31, AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie; für E4 - E 6:·BAG v. 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 39, Juris, und BAG v. 24.04.1996 - 4 AZR 646/94 - Rn. 21, Juris).

Diese Systematik prägt die gesamte Entgeltgruppenregelung in § 7 BETV Chemie, in der die Qualifizierungsanforderungen kontinuierlich gesteigert werden. So wird für die ersten drei Entgeltgruppen keinerlei Ausbildung verlangt. Entgeltgruppe E 4 betrifft Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt werden, die in einer zweijährigen Berufsausbildung erworben werden., E 6 sodann solche, die in einer dreijährigen Berufsausbildung erlangt werden. Von diesen Anforderungen nimmt E 9 nicht etwa Abstand, sondern verlangt darüber hinaus, dass Tätigkeiten verrichtet werden, für die eine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- oder Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Dies wird in § 10 dahingehend gesteigert, dass hochwertige kaufmännische oder technische Tätigkeiten verlangt werde, für die eine planmäßige Berufsausbildung vorausgesetzt wird. Diese planmäßige Berufsausbildung wird für die kaufmännischen Tätigkeiten näher dahingehend spezifiziert, dass eine dem staatlich anerkannten Techniker vergleichbare kaufmännische Zusatzausbildung gemeint sei. Dies wird in E 11 wiederum gesteigert, indem es sich - für den kaufmännischen Bereich - um Tätigkeiten handeln muss, für die eine Ausbildung an einer Fachhochschule zum Betriebswirt verlangt wird.

Auch wenn dieses Merkmal in E 12 und E 13 nicht mehr ausdrücklich genannt wird, wäre es systemwidrig, wenn man annehmen würde, dass ausgerechnet für diese Entgeltgruppen von der Gesamtsystematik des Aufeinanderaufbauens hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen Abstand genommen würde. Vielmehr zeigen die weiteren tarifvertraglichen Regelungen, dass die Tarifvertragsparteien auch insoweit aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen vereinbart haben. So verlangt E 12 „umfangreiche auf einem Arbeitsplatz der Gruppe E 11 erworbene Berufserfahrungen“. Es würde keinen Sinn machen, derartige Berufserfahrungen zu verlangen, wenn die Anforderungen hinsichtlich des Niveaus der Tätigkeit bezüglich der Entgeltgruppe E 12 nicht mindestens demjenigen der Entgeltgruppe E 11 entsprechen müssten. Erst Recht gilt dann für E 13 - immerhin der höchsten tariflichen Entgeltgruppe -, dass das an den Ausbildungsanforderungen gemessene Niveau der geforderten Tätigkeiten nicht hinter E 11 zurückbleiben darf.“

Die erkennende Kammer schließt sich den Ausführungen des LAG Düsseldorf vollumfänglich an. Die Entgeltgruppen E12 und E13 sind Aufbauentgeltgruppen. Auch wenn im Wortlaut dieser Entgeltgruppen nicht ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass sie Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die eine Ausbildung an einer Fachhochschule vorausgesetzt werden, so ergibt sich aus der Systematik und dem Charakter als Aufbauentgeltgruppe, dass diese Kenntnisse erforderlich sind.

(2)

Dem steht nicht entgegen, dass auch Beschäftigte, die einen universitären Hochschulabschluss der Biologie, Chemie, Pharmazie oder den Ingenieurswissenschaften vorweisen, gegebenenfalls zunächst in den BETV, nämlich die Entgeltgruppen E11 bis 13 eingruppiert werden und erst nach mehreren Berufsjahren einzelvertraglich zum außertariflichen Mitarbeiter werden. Denn wie bereits ausgeführt erfolgt die Eingruppierung in den BETV entsprechend der Regelung in § 3 Ziffer 2 Satz 2 streng tätigkeitsbezogen. Sofern jene einzustellenden Mitarbeiter mit einem akademischen Hochschulabschluss zunächst mit Tätigkeiten betraut werden, für welche nicht das universitäre Wissen die überwiegende Voraussetzung ist, sondern es genügt, dass ein Fachhochschulabschluss vorliegt, ist denkbar, dass diese Beschäftigten zunächst in den BETV eingruppiert werden und keinen Arbeitsvertrag erhalten, nach welchem sie ein außertariflicher Angestellter sind. Im Rahmen der Heranführung an Zielstellen werden Berufseinsteigern vermehrt höherwertigere Tätigkeiten und mehr Verantwortung übertragen, sodass am Ende dieses Prozesses eine einzelvertragliche Überführung in den außertariflichen Bereich oder in den Geltungsbereich des Akademiker-MTV erfolgt. In einem solchen Fall sind diese Beschäftigten noch keine außertariflichen Angestellten, so dass sich die Tarifverträge auch nicht im Anwendungsbereich überschneiden. Für diese Beschäftigtem regelt der TV Mindestjahresbezüge, dass jene Mitarbeiter - nämlich Angestellte im Sinne von § 1 Ziffer 1a MTV Akademiker - jedenfalls in ihrer Bezüge-Entwicklung spätestens nach fünf Jahren bezogen auf diplomierte Angestellte und Angestellte mit Masterabschluss und promovierte Angestellte nach drei Jahren - als außertarifliche Angestellte gelten.

(3)

Anders als der Kläger es meint ist die in § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV chemische Industrie weitere Voraussetzung zum Entwachsen aus dem Anwendungsbereich des Tarifregimes auch nicht überflüssig bzw. steht auch nicht in Widerspruch zum obigen Ergebnis. Denn auch für Mitarbeiter ohne akademischen Hochschulabschluss ist denkbar, dass diese dem Tarifregime des BETV „entwachsen“, indem sie mit Tätigkeiten betraut werden, die höher zu bewerten sind als die Tätigkeit in der obersten Tarifgruppe.

Eine solche Fallgestaltung lag der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz v. 27.01.2022 (AZ: 2 Sa 114/21, BeckRS 2022, 16232, beck-online) zugrunde. Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Vereinbarung eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses, das an sich vom Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie erfasst wird, die arbeitsvertragliche Zusicherung beinhaltet, den vereinbarten AT-Status durch Zahlung eines Entgelts zu erhalten, das mindestens das in § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV geregelte Abstandsgebot wahrt. In die danach vorzunehmende Vergleichsberechnung sind alle Entgeltleistungen an den AT-Angestellten einzubeziehen. Diese müssen in einer Gesamtschau die korrespondierenden tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten, ohne dass hierfür ein bestimmter prozentualer Mindestabstand festgelegt ist (LAG Rheinland-Pfalz v. 27.01.2022, 2 Sa 114/21, a. a. O.).

Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist diese Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz nicht auf die hiesige Fallgestaltung übertragbar. Denn jener Entscheidung lag ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter zugrunde, der nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des MTV Akademiker und des TV Mindestjahresbezüge unterfile. Jener Mitarbeiter war zunächst Tarifbeschäftigter, der nach den Regelungen des BETV in die Entgeltgruppensystematik eingruppiert war und welcher sodann im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses einen Vertrag erhielt, nach welchem er als C. eingestuft wurde. Für diesen Fall hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Vereinbarung eines solchen außertariflichen Arbeitsverhältnisses, das an sich vom Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie erfasst wird, die arbeitsvertragliche Zusicherung beinhaltet, den vereinbarten AT-Status durch Zahlung eines Entgelts zu erhalten, welches mindestens das in § 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV geregelte Abstandsgebot wahrt.

Ein Zahlungsanspruch scheidet nach alledem aus. Das im MTV chemische Industrie enthaltende Abstandsgebot (§ 1 Satz 1 Ziffer 2 MTV) ist auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91ZPO.

III.

Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Er ergibt sich aus dem Zahlungsantrag in der Höhe seiner Bezifferung.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte,

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.