Tenor§
Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe§
Gegen den Angeklagten ist am 25.08.2018 ein Strafbefehl erlassen worden, weil der Angeklagte hinreichend verdächtig war, sich am 19.12.2017 einer Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht zu haben.
Die Strafverfolgung ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Köln, 01.02.2022