(1) Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:
a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
b) neu auftretende Seuchen.
(2) Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus ihrem Betrieb und nehmen solche Tiere nur dann in Empfang, wenn diese Tiere folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie stammen aus einem Betrieb, der entweder
i) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 registriert wurde oder;
ii) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 98 zugelassen wurde, soweit nach Artikel 94 Absatz 1 oder nach Artikel 95 erforderlich, oder
iii) dem eine Ausnahme von der Registrierungsanforderung gemäß Artikel 84 gewährt wurde;
b) sie erfüllen die Anforderungen bezüglich Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 112, 113, 114, 115 und 117 sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und Artikel 120 erlassenen Vorschriften.