Jede zuständige Behörde informiert die Kommission und stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung über
a) Kontaktstellen für die elektronischen Datenbanken, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109 Absatz 1 eingerichtet wurden;
b) die Behörden oder Stellen, die für die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstigen Dokumenten gemäß Artikel 110 zuständig sind, und zwar unter Berücksichtigung von Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c;
c) die Mittel zur Identifizierung, die für jede Art und jede Kategorie von gehaltenen Landtieren gemäß Artikel 112 Buchstabe a, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 114 Absatz 1, Artikel 115 Buchstabe a, Artikel 117 Buchstabe a und gemäß Bestimmungen zu verwenden sind, die nach den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden;
d) das vorgeschriebene Format für die Ausstellung der in Artikel 110 genannten Identifizierungsdokumente und sonstigen Dokumente.