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§ 12 Stär/ZuckProdErstV — Muster, Vordrucke

Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Bundesminister der Finanzen kann für

2.
die Anmeldung nach § 5a Abs. 1,
3.
die Anzeigen nach § 5b Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1,
4.
die Übergangsbestätigung nach § 7

Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.