(1) Wer die Fachhochschulreife zuerkannt bekommen will, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule gewesen zu sein, kann die Abschlussprüfung an der Fachoberschule außerordentlich als Schulfremde oder Schulfremder ablegen.
(2) Für die Abschlussprüfung nach diesem Unterabschnitt gelten die §§ 17 bis 19 sowie Teil 5 und 7 mit Ausnahme der §§ 29, 33, 35 Absatz 2 bis 5 sowie § 40 entsprechend, sofern nichts anderes geregelt ist.
(3) Auf Antrag wird zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen, wer
1. die Aufnahmevoraussetzungen gemäß den §§ 6 bis 8 erfüllt und
2. die Abschlussprüfung nicht bereits zweimal ohne Erfolg absolviert hat.
(4) Bei Bewerbungen für die Fachrichtung Gestaltung erfolgt die Zulassungsentscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Aufnahmeprüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die an der Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache teilnehmen.
(5) Die Schulfremdenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Prüfungsteil. Sie kann nicht früher abgelegt werden, als dies den Schülerinnen und Schülern beim Besuch einer öffentlichen Fachoberschule möglich ist.