(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachoberschulen der Fachrichtungen
1. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
2. Gestaltung,
3. Gesundheit und Soziales,
4. Technik sowie
5. Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Auf anerkannte Ersatzschulen finden entsprechende Anwendung:
1. Teil 1 mit Ausnahme des § 4 Absatz 2 und 3 sowie des § 5,
2. Teil 2 mit Ausnahme der §§ 10 bis 13,
3. Teil 3 mit Ausnahme des § 14 Absatz 3 und 5,
4. Teil 4 mit Ausnahme von § 23 und
5. die Teile 5 und 7 sowie § 61 mit Ausnahme von Absatz 2.