(1) Das Studium dauert 36 Monate. Es umfasst ein Fachstudium und ein berufspraktisches Studium mit begleitenden, praxisbezogenen Lehrveranstaltungen. Bei Beamten und Beamtinnen, die den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene abgeleistet und die Qualifikationsprüfung bestanden haben, sowie in den Fällen des Art. 27 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LlbG kann das Staatsministerium das berufspraktische Studium um längstens zwölf Monate kürzen.
(2) Das Fachstudium findet an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Polizei – (Hochschule – Fachbereich Polizei) statt. Das berufspraktische Studium wird auch bei geeigneten Polizeidienststellen (Ausbildungsdienststellen) durchgeführt.
(3) Das Studium gliedert sich in sechs Abschnitte mit einer Dauer von jeweils sechs Monaten. Die Abschnitte eins, zwei und vier sind berufspraktische, die Abschnitte drei, fünf und sechs fachtheoretische Abschnitte.
(4) Wird ein Abschnitt des Studiums gemäß Abs. 3 durch Erkrankung oder aus sonstigen zwingenden Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate, im Fall des zweiten berufspraktischen Abschnitts um insgesamt mehr als einen Monat oder der für die Einsatztaktische Ausbildung (§ 44 Satz 3) im Studienplan (§ 40 Abs. 1) vorgesehene Zeitraum um mehr als ein Drittel unterbrochen, so kann das Staatsministerium auf Vorschlag der Hochschule – Fachbereich Polizei den Vorbereitungsdienst verlängern, wenn sich die Studierenden die versäumten Kenntnisse und Fertigkeiten in der noch verbleibenden Zeit nicht mehr aneignen können. Werden die Leistungsnachweise (§§ 43 und 45) der einzelnen Abschnitte gemäß Abs. 3 nicht erreicht, prüft das Staatsministerium auf Vorschlag der Hochschule – Fachbereich Polizei, ob der Vorbereitungsdienst zu verlängern oder das Beamtenverhältnis zu beenden ist. Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt um nicht mehr als 18 Monate verlängert werden.