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§ 34 FachV-Pol/VS (Bayern) — Gesamtprüfungsergebnis

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gesamtprüfungsergebnis wird aus dem jeweiligen Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung, der beiden Teile der mündlichen Prüfung und der Fortgangsbewertung gebildet. Hierbei zählen das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung 50 v.H., das Gesamtergebnis der praktisch-mündlichen Prüfung 30 v.H., das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung in englischer Sprache 5 v.H. und die Fortgangsbewertung 15 v.H.

(2) Die Fortgangsbewertung wird aus dem Mittel der Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 1 gebildet. Einzelne Leistungsnachweise können dabei anders gewichtet werden. Das Nähere wird im Ausbildungsplan gemäß § 23 geregelt.

(3) § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.