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§ 9 Berlin/BonnG — Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt

Berlin/Bonn-Gesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben:

1.
die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages,
2.
der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler,
3.
der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.