(1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Zulassung nach § 20 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zulassung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.
(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1.Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach
§ 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
3.wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den
§§ 32 bis 37, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;
4.Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren nach
§ 36;
7.wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach
§ 40 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach
§ 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile.
(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.