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§ 8 VerfGGBbg (Brandenburg) — Beschlußfähigkeit

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Verfassungsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Verfassungsrichter anwesend sind. Die Zahl ermäßigt sich um die gemäß § 14 ausgeschlossenen und die gemäß § 15 abgelehnten Verfassungsrichter sowie um die gemäß § 6 Abs. 3 ausgeschiedenen Verfassungsrichter, für die noch keine Nachfolger ernannt sind.