(1) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist von der Schriftführung eine Abstimmungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 17 zu fertigen. Dieser sind beizufügen:
1. die Stimmzettel und Abstimmungsumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 58 Absatz 5 oder § 59 Absatz 7 beschlossen hat,
2. die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,
3. die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne dass die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.
(2) Die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. Sind Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, ist die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen der jeweiligen oder der betrauten Gemeinde zu übergeben. Die zuständige Gemeinde übersendet der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften der Briefabstimmungsvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefabstimmungsergebnisse nach dem Muster der Anlage 16 bei. § 62 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.