(1) Die Gemeinde kann bei entsprechendem Bedarf im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Stimmberechtigte, die einen gültigen Stimmschein besitzen, vor einem beweglichen Stimmbezirksvorstand (§ 13) abstimmen.
(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Abstimmungszeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Abstimmungsraum bereit. Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Stimmbezirksvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Stimmurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Stimmscheine entgegen und verfährt nach § 49 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 bis 7 sowie § 51 Absatz 6 Satz 3 bis 8.
(4) § 51 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.