(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den
Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 zuwiderhandelt;
Handlungen
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 15 ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt;
den Geboten
des § 5 zuwiderhandelt;
den Maßgaben
des § 6 zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend)
Euro geahndet werden.