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§ 37 UVPG — Ausnahmen von der SUP-Pflicht

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.