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§ 13a UKlaG — Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Unterlassungsklagengesetz

Historische Fassung: Stand 02.12.2020 bis 14.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.