Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Oktober 2006 zum Bezug einer ergänzenden Leistung berechtigt sind und deren Arbeitsverhältnis am 1. November 2006 zum Freistaat Bayern ununterbrochen fortbesteht, gilt Folgendes:
(1) 1 Dem Grenzbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a bzw. § 3 Abs. 1 Satz 3 ist das nach § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder ermittelte Vergleichsentgelt einschließlich Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder), persönlicher Zulage (§§ 10, 17 Abs. 8, § 18 TVÜ-Länder, §§ 14, 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 und 9 des § 41 TV-L), Erhöhungsbetrag nach Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-Länder, Erhöhungsbetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder gegenüberzustellen.
2 Werden bei der Bemessung des Vergleichsentgelts
- vorweggewährte Lebensaltersstufen/Stufen und/oder
- ein höherer Ortszuschlag als der der Stufe 1
- bei bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppe Vb ohne Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder) und/oder persönliche Zulage nach §§ 10, 18 TVÜ-Länder, § 14 TV-L eine Lebensaltersstufe nach vollendetem 43. Lebensjahr
berücksichtigt, ist die am 31. Oktober 2006 zustehende ergänzende Leistung weiterzugewähren.
(2) 1 Sobald die nächste reguläre Stufe nach den Bestimmungen des TVÜ-Länder bzw. TV-L zusteht und/oder eine nach Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigende Zulage gewährt wird, ist der jeweilige Grenzbetrag den Bezügen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a gegenüberzustellen. 2 Ein sich dadurch ggf. ergebender Einkommensverlust wird durch die Zahlung einer Besitzstandszulage ausgeglichen. 3 Auf diese Zulage sind künftige Erhöhungen des Entgelts durch
- höhere Eingruppierung einschließlich Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 TV-L
- Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege gemäß § 8 TVÜ-Länder
- Zahlung von Vergütungsgruppenzulagen gemäß § 9 TVÜ-Länder
- Aufsteigen in eine höhere Stufe und
- die Gewährung eines Strukturausgleichs gemäß § 12 TVÜ-Länder
- Gewährung einer Zulage nach §§ 10, 17 Abs. 8, § 18 TVÜ-Länder, §§ 14, 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 und 9 des § 41 TV-L,
- einen Erhöhungsbetrag nach Protokollerklärung zu §§ 4 und 6 TVÜ-Länder
- einen Erhöhungsbetrag nach § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder
in vollem Umfang anzurechnen. 4 Die Zulage vermindert sich außerdem um die Hälfte des Erhöhungsbetrages künftiger linearer Entgelterhöhungen.
(3) § 4 TV-EL sowie § 24 Abs. 2 TV-L gelten für diese ergänzende Leistung entsprechend.
(4) 1 Unberührt von Abs. 1 bleibt der Anspruch auf die ergänzende Leistung nach den §§ 1 bis 4 dieses Tarifvertrages. 2 Eine nach diesen Bestimmungen tatsächlich gewährte ergänzende Leistung wird auf die ergänzende Leistung nach Abs. 1 angerechnet.
Protokollnotiz zu Absatz 2
Für Beschäftigte, die sich bereits in einer individuellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe befinden, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass ab 1. November 2008 statt des Tabellenentgelts das Vergleichsentgelt nach Abs. 1 Satz 1 zzgl. der weiteren Bezügebestandteile nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a den jeweiligen Grenzbeträgen gegenüberzustellen ist.
Bei Wiedereinstellung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung – ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Verminderungen der ergänzenden Leistung – wieder auf.