(1) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind wie folgt zu erbringen:
Für die Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 gilt eine Toleranz von 5 Prozent für den Nachweis der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen installierten Leistung.
(3) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools muss die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 28 Absatz 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools enthalten. Abweichend von Satz 1 ist bei Anträgen auf Abschluss der Präqualifizierung eines Kleinanlagenpools § 28 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden und können die übrigen durch Gutachten oder Testat zu erbringenden Nachweise nach Absatz 2 durch ein Gutachten beziehungsweise ein Testat einheitlich für den Kleinanlagenpool erbracht werden.
(4) § 26 Absatz 7 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragungsnetzbetreiber auch Formatvorgaben und Mindestinhalte für die nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 vorzulegenden Gutachten und Wirtschaftsprüfertestate zu bestimmen haben.