nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 SpaEfV — Berichtspflicht der zuständigen Stelle

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung

Historische Fassung: Stand 27.06.2020 bis 23.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor. Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen

1.
des Berichts nach § 21 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an die in Satz 1 genannten Ministerien sowie
2.
des Berichts nach § 3 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962) in der jeweils geltenden Fassung durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die in Satz 1 genannten Ministerien.

§ 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des Umweltauditgesetzes bleiben unberührt.