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§ 89 SOOSA (Sachsen) — Zulassung zur Prüfung, Ort und Zeitpunkt der Prüfung

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde wird zugelassen, wer die Voraussetzungen entsprechend § 82 mit der Maßgabe erfüllt, dass sich die Vorbereitung im Sinne von § 82 Absatz 2 Nummer 4 auf die in § 90 Absatz 1 und 2 genannten Fächer bezieht.

(2) § 84 gilt entsprechend.