(1) Für die Anmeldung und Aufnahme gelten § 5 Absatz 1 und 2 sowie 5 bis 8 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen entsprechend. Insofern findet § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 der Schulordnung Grundschulen keine Anwendung.
(2) Für die Bildungsberatung von Eltern, deren Kind nach der Klassenstufe 4 auf ein Gymnasium wechseln soll, gilt § 7 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen entsprechend. Insofern findet § 6 Absatz 3 der Schulordnung Grundschulen keine Anwendung.