(1) Prüfungsteilnehmer können auf Antrag in bis zu zwei Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. Der Antrag ist spätestens zwei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5, § 38 Absatz 3 und 4 sowie § 41 gelten entsprechend.
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer im jeweiligen Fach an der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung nach § 37 Absatz 1 teilgenommen, wird die Endnote abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 1 jeweils zu einem Drittel aus der Jahresnote, der Prüfungsnote und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet. Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss.