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§ 8 SOGYA (Sachsen) — Ausnahmeregelungen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht erfüllt, die Aufnahme an ein Gymnasium genehmigen. In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern abweichend von § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Aufnahme in die jeweils gleiche Klassenstufe des Gymnasiums auch zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres genehmigen.

(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern abweichend von den in § 6 Absatz 5 genannten Voraussetzungen die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule in die Klassenstufe 10 eines Gymnasiums mit vertiefter Ausbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genehmigen. Vor der Entscheidung ist ein Beratungsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern am aufnehmenden Gymnasium zu führen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 13 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 10 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, besucht haben, können an ein Gymnasium wechseln, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder die Betreuungslehrkraft den Besuch des Gymnasiums unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Herkunftsland und des bisher in der Oberschule oder der Gemeinschaftsschule gezeigten Lern- und Arbeitsverhaltens empfiehlt. Über den Wechsel entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(4) Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 15 Absatz 5 besucht haben, können den Besuch am Gymnasium fortsetzen, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder die Betreuungslehrkraft den Besuch des Gymnasiums unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Herkunftsland sowie des bisher gezeigten Lern- und Arbeitsverhaltens empfiehlt. Über die Fortsetzung des Besuchs des Gymnasiums entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(5) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern abweichend von den in § 6 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5 genannten Voraussetzungen die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers, deren oder dessen bisherige Bildungslaufbahn länger als ein Jahr im Ausland erfolgte, an ein Gymnasium genehmigen, wenn die bisher erbrachten Leistungen und das erreichte Niveau der deutschen Sprache dies rechtfertigen. Dies gilt nur bei der Aufnahme am Gymnasium im unmittelbaren Anschluss an den Schulbesuch im Ausland.