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§ 48 SOGYA (Sachsen) — Gesamtqualifikation

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, setzt sich zusammen aus

1. Block I: Leistungen in der Qualifikationsphase,

2. Block II: Leistungen in der Abiturprüfung.

(2) In den Block I werden die Ergebnisse der einzelnen Kurshalbjahre wie folgt eingebracht:

1. die Kurshalbjahresergebnisse in den Prüfungsfächern gemäß § 50 Absatz 2 Satz 4,

2. soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht,

a)

vier Kurshalbjahresergebnisse in einer fortgeführten Fremdsprache,

b)

zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Kunst oder Musik,

c)

vier Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte,

d)

acht Kurshalbjahresergebnisse in zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik,

e)

zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,

f)

zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion, Jüdische Religion oder Ethik,

g)

am Sorbischen Gymnasium Bautzen je vier Kurshalbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch und Sorbisch.

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nach § 43 Absatz 3 Nummer 2 das Fach Biologie, Chemie oder Physik durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder durch Informatik ersetzt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d, dass entweder acht Kurshalbjahresergebnisse aus zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik oder vier Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und vier Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler neben dem fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder dem Grundkurs Informatik nur eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik belegt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d, dass vier Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und vier Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler der vertieften Ausbildung gemäß § 4 das Fach Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft durch ein Fach aus dem Grundkursangebot gemäß § 45 Absatz 2 ersetzt hat, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e, dass zwei Kurshalbjahresergebnisse des ersetzenden Grundkursfaches einzubringen sind. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e gilt auch, wenn eines der Fächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie durch ein Grundkursfach gemäß § 43 Absatz 1 ersetzt wurde. Aus jedem belegten Fach ist mindestens ein Kurshalbjahresergebnis einzubringen. Insgesamt müssen 40 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. Die über die in die Gesamtqualifikation nach den Sätzen 1 und 6 verpflichtend einzubringenden hinausgehenden Kurshalbjahresergebnisse legt die Schülerin oder der Schüler nach Beratung durch ihre oder seine Tutorin, ihren oder seinen Tutor, die Oberstufenberaterin oder den Oberstufenberater nach Erhalt des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II fest. Das Gesamtergebnis berechnet sich, indem die Summe der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse mit 40 multipliziert und das Ergebnis durch die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse geteilt wird. In die Summe aller eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer je doppelt und die der Grundkursfächer je einfach ein. Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse zählen die der Leistungskursfächer doppelt. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn als erste Nachkommastelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt.

(3) Im Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden. Kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf 0 Punkte betragen. Es dürfen höchstens acht der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten liegen, davon höchstens vier aus Leistungskursen.

(4) Im Block II werden die Punkte in den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils vierfach gewertet. Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. Dabei müssen in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter in mindestens einem Leistungskursfach, mindestens jeweils 20 Punkte erreicht worden sein. Keine der Prüfungsleistungen darf mit 0 Punkten bewertet werden.

(5) Zur Ermittlung der Punktzahl für die Gesamtqualifikation werden die in den beiden Blöcken erreichten Punktzahlen addiert.