(1) Diese Verordnung gilt für alle Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.
(2) Die §§ 3, 4, 6 und 21 Absatz 2, die §§ 22 Absatz 1 bis 5, die §§ 23 bis 27 und 28 Absatz 2 bis 4, die §§ 30, 32 sowie 33 Absatz 2 und 3, die §§ 34 bis 37 sowie 38 Absatz 1 und 2, § 39 Absatz 1 bis 8, die §§ 40 und 41 sowie die Abschnitte 8 bis 10 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Gemeinschaftsschulen entsprechende Anwendung, mit Ausnahme der entsprechenden Geltung von § 39 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 68 Absatz 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.