(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer – ohne dass eine zulässige Handlung nach § 6 oder eine Befreiung der höheren Naturschutzbehörde nach § 8 vorliegt – in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet oder den Zustand des Grundwassers verändert oder sonst wie beeinträchtigt;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen errichtet oder verlegt;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Gegenstände lagert;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer macht oder unterhält, Lärm verursacht oder Hunde frei laufen lässt;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen außerhalb der markierten Wege und der markierten Skiloipen betritt, auf diesen Ski läuft oder Rad fährt;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 reitet;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Düngemittel einsetzt;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 auf moorigen und anmoorigen Standorten Kalk ausbringt;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder Gelege der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Erstaufforstungen vornimmt;
18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Erlaubnis oder das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 oder 2 erteilt wurde,
1. neue Skiloipen einrichtet und markiert sowie Hinweisschilder und sonstige Markierungen für Wanderwege aufstellt, anbringt oder aufzeichnet;
2. Kalk auf Flächen außerhalb mooriger und anmooriger Standorte flächenhaft ausbringt;
3. nicht standortheimische Baumarten wie zum Beispiel Lärche, Omorikafichte oder Douglasie anbaut;
4. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel anwendet;
5. feste Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen und sonstige Fütterungsstellen anlegt;
6. Bergwiesenflächen beweidet;
7. Bergwiesenflächen vor dem 15. Juli mäht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.