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§ 13 SN-18376 (Sachsen) — Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beteiligung von Justizvollzugs- und Sicherheitsbehörden in besonderen Fällen

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsbehörden zum Schutz vor Gefahren, zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie die Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene, anstaltsfremde oder sonstige Personen durch die Justizvollzugsbehörden zu vollzuglichen Zwecken bei den Sicherheitsbehörden sind über die Voraussetzungen von § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 12 Absatz 3 und 6 Nummer 1 hinaus nur zulässig, wenn

1. sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte

a)

zur Abwehr von konkreten Gefahren oder

b)

zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten

ergeben und

2. unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift mindestens

a)

vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen oder

b)

vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden sollen.

(2) Für die Übermittlung und Erhebung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, vorliegen muss.

(3) Für die Übermittlung und Erhebung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Schädigung von Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, eintritt.

(4) Die Befugnis zum erkennungsdienstlichen Datenaustausch zum Zwecke der Identifikation von Gefangenen nach § 30 bleibt unberührt.