Diese Verordnung findet Anwendung auf das nach § 4 festgelegte Bodenplanungsgebiet, soweit dabei nicht Altlasten nach § 2 Abs. 5 BBodSchG, altlastenverdächtige Flächen nach § 2 Abs. 6 BBodSchG, Verdachtsflächen nach § 2 Abs. 4 BBodSchG oder Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen nach § 2 Abs. 3 BBodSchG umfasst sind, deren Belastung nicht durch die in § 1 genannten gebietstypischen Schadstoffe hervorgerufen worden sind.