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§ 10 SAKDG (Sachsen) — Finanzierung und Wirtschaftsführung

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die SAKD deckt ihre Kosten zunächst aus Entgelten. Für die Erfüllung von Aufgaben nach § 4 kann sie Benutzungsgebühren nach den für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden geltenden Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben.

(2) Soweit die Kosten der SAKD nicht durch Entgelte gemäß Absatz 1 Satz 1 gedeckt werden können, gewährt der Freistaat Sachsen Zuweisungen nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch 1 800 000 Euro.

(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 kann der Freistaat Sachsen sonstige Mittel zur Finanzierung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellen.

(4) Auf die Wirtschaftsführung der SAKD finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Gemeindewirtschaft, mit Ausnahme von § 76 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 88c Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.