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§ 14 SächsSchAVO (Sachsen) — In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme von § 12 Nr. 15 und Anlage 1 Nr. 3.12, die am 1. Januar 2005 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (Sächsische Schutz- und Ausgleichsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – SächsSchAVO ) vom 23. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 98) mit der Maßgabe außer Kraft, dass für den Ausgleichszeitraum 2001 die Vorschriften der bisherigen Verordnung für den Ausgleich gelten. Dabei gilt in § 5 Abs. 1 Satz 1 anstelle des Betrages in Höhe von 165 DM ein Betrag in Höhe von 84,36 EUR sowie in § 5 Abs. 2 anstelle des Betrages in Höhe von 100 DM ein Betrag in Höhe von 50 EUR.

(2) § 7 Abs. 6 und 7, § 12 Nr. 16 und Anlage 1 Nr. 3.13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, §§ 3, 4, § 6 Abs. 1, §§ 12, 13 sowie die Anlage 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Dresden, den 2. Januar 2002

Der Staatsminister für

Umwelt und Landwirtschaft

Steffen Flath