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§ 41 RVG — Prozesspfleger

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Historische Fassung: Stand 13.04.2022 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.