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Art 4 PKGG (Bayern) — Pflicht der Staatsregierung zur Unterrichtung

Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Staatsregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Die politische Verantwortung der Staatsregierung für das Landesamt für Verfassungsschutz bleibt unberührt.

(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium Bericht nach Maßgabe des Art. 3 des Gesetzes über die Aufgaben der G 10-Kommission im Bayerischen Landtag und zur Ausführung des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz sowie nach Maßgabe der Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG. Art. 2 AGG 10 bleibt unberührt.

(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich Bericht nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 58 Abs. 6 Satz 1 und 2 und Art. 59 Abs. 5 Satz 2 PAG sowie Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVSG. Die Berichterstattung nach diesen Vorschriften kann gesondert erfolgen.

(4) Das Staatsministerium der Justiz erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich Bericht nach Art. 48a AGGVG.