(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die Überwachung der Beförderung im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Sinne des § 15 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und
2. die Entgegennahme von Informationen im Sinne des § 27 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
(2) Die Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf sind zuständig für die Erteilung von Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste nach § 5 Absatz 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Nummer 5.15 S und Anlagen 10/1, 10/2 und 10/3 der Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut vom 1. Juni 2015 (VkBl. 2015 S. 390) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Vor-Ort-Zuständigkeit des jeweiligen Kampfmittelbeseitigungsdienstes der beiden Bezirksregierungen.
(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 5 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist.