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Volltext NW_29415 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 1. Oktober 2007

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 19. September 2007 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 1. Oktober 2007

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Für den Ministerpräsidenten

Der Minister

für Generationen, Familie,

Frauen und Integration

Armin L a s c h e t

Staatsvertrag

zwischen

dem Land Rheinland-Pfalz

und

dem Land Nordrhein-Westfalen

über die Übertragung von Aufgaben

nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs

zur Errichtung und zum Betrieb eines

gemeinsamen Registerportals

Das Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister der Justiz,

und

das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch die Justizministerin,

schließen, auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006 und vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe, folgenden Staatsvertrag:

Präambel

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die hieran beteiligten Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die angeschlossenen elektronischen Abrufsysteme (§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der hieran beteiligten Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen ihrer Amtsgerichte - Registergerichte - (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.